§ 3 TDSG

Alte FassungIn Kraft seit 16.7.2003

§ 3

Räumlicher Anwendungsbereich

(1) Dieses Gesetz ist auch auf Datenanwendungen im Ausland anzuwenden, wenn Daten in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union für Zwecke einer im Land gelegenen Haupt- oder Zweigniederlassung eines Auftraggebers verwendet werden.

(2) Abweichend vom Abs. 1 ist das Recht des Sitzstaates des Auftraggebers auf eine Datenanwendung im Land anzuwenden, wenn ein Auftraggeber des privaten Bereiches mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union Daten im Land zu einem Zweck verwendet, der keiner im Land gelegenen Niederlassung dieses Auftraggebers zuzurechnen ist.

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