§ 3 TBO 1978

Alte FassungIn Kraft seit 08.9.1978

§ 3

Begriffsbestimmungen

(1) Bauliche Anlagen sind mit dem Erdboden verbundene Anlagen, zu deren fachgerechter Herstellung bautechnische Kenntnisse erforderlich sind.

(2) Gebäude sind überdeckte, allseits oder überwiegend umschlossene bauliche Anlagen, die von Menschen betreten werden können und dazu bestimmt sind, dem Schutz von Menschen, Tieren oder Sachen zu dienen.

(3) Aufenthaltsräume sind Räume in Gebäuden, die zum ständigen oder längeren Aufenthalt von Menschen bestimmt sind.

(4) Vollgeschosse sind Geschosse, die zur Gänze über dem angrenzenden Gelände liegen und über mindestens der Hälfte ihrer Grundfläche die für Aufenthaltsräume erforderliche lichte Höhe haben. Zur Berechnung der Bauhöhe sind auf die Zahl der Vollgeschosse jedoch auch jene Geschosse anzurechnen, deren Deckenoberkannten auch nur an einer Seite zum überwiegenden Teil mehr als zwei Meter über dem angrenzenden Gelände liegen.

(5) Neubau ist die Errichtung eines neuen Gebäudes, auch wenn nach Abtragung eines Gebäudes Teile dieses Gebäudes, wie Fundamente oder Mauern, wieder verwendet werden.

(6) Zubau ist die Vergrößerung eines bestehenden Gebäude durch die Herstellung neuer oder die Erweiterung bestehender Räume. Anbau ist ein Zubau in waagrechter Richtung, Aufbau ist ein Zubau in lotrechter Richtung.

(7) Umbau ist die bauliche Veränderung eines Gebäudes, durch die, ohne die Außenmaße zu vergrößern, die Raumeinteilung oder die äußere Gestalt des Gebäudes so geändert wird, daß das Gebäude nach der Veränderung im Verhältnis zum ursprünglichen Gebäude als ein anderes anzusehen ist.

(8) Hauptfenster sind die zur Belichtung von Aufenthaltsräumen nach den Bauvorschriften (§ 24) erforderlichen Fenster. Alle anderen Fenster sind Nebenfenster.

(9) Bauplatz ist ein Grundstück im Bauland oder in einer Sonderfläche im Freiland, auf dem die Errichtung eines Gebäudes nach diesem Gesetz zulässig ist. Grundstück ist eine Grundfläche, die im Grundsteuerkataster oder im Grenzkataster mit einer eigenen Nummer bezeichnet ist oder in einem Zusammenlegungsverfahren nach dem Tiroler Flurverfassungslandesgesetz 1969, LGBl. Nr. 34, als Abfindungsgrundstück gebildet worden ist.

(10) Werbeeinrichtung ist eine im Orts- oder Straßenbild in Erscheinung tretende Einrichtung, die der Anpreisung dient, auch wenn sie die Form einer Ankündigung oder eines Hinweises hat oder auf andere Weise die Aufmerksamkeit erregen soll. Als Werbeeinrichtungen gelten auch Automaten und Schaukästen, die im Orts- und Straßenbild wirksam werden.

(11) Verkehrsflächen sind die Bundesstraßen, die öffentlichen Straßen im Sinne des Tiroler Straßengesetzes, die Wege, die als gemeinsame Anlage in einem Zusammenlegungsverfahren nach dem Tiroler Flurverfassungslandesgesetz 1969 errichtet worden sind, die Güterwege (§ 4 Abs. 1 des Güter- und Seilwege-Landesgesetzes, LGBl. Nr. 40/1970) und die Forststraßen (§ 59 Abs. 2 des Forstgesetzes 1975, BGBl. Nr. 440) sowie jene Grundflächen, die im Bebauungsplan durch die Festlegung der Straßenfluchtlinien als Verkehrsflächen ausgewiesen sind.

(12) Geschlossene Ortschaft ist ein Gebiet, das auf einer Seite oder auf beiden Seiten der Straße mit insgesamt mindestens fünf Gebäuden zusammenhängend bebaut ist, wobei der Zusammenhang bei einem Abstand von höchstens 50 Metern zwischen zwei Gebäuden noch nicht als unterbrochen gilt.

22.10.2025

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