vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 3 SWRV 2016

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2016

Schadensatz, durchschnittlicher Schadensatz, Abweichung

§ 3

(1) Der Schadensatz eines Geschäftsjahres ist das Verhältnis der abgegrenzten Versicherungsleistungen im Eigenbehalt einschließlich der Aufwendungen für die erfolgsunabhängige Prämienrückerstattung im Eigenbehalt zu den abgegrenzten Prämien im Eigenbehalt in Prozent.

(2) Der durchschnittliche Schadensatz ist das arithmetische Mittel der Schadensätze des Beobachtungszeitraums gemäß § 2.

(3) Unter Abweichung ist die Differenz zwischen dem durchschnittlichen Schadensatz (§ 3 Abs. 2) des Beobachtungszeitraums gemäß § 2 und dem Schadensatz des jeweiligen Geschäftsjahres gemäß Abs. 1 zu verstehen.

(4) Die abgegrenzten Versicherungsleistungen entsprechen den Aufwendungen für Versicherungsfälle mit Ausnahme der Aufwendungen für Schadenregulierung und -verhütung.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte