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§ 3 SvK-Verzichtsgesetz

Aktuelle FassungIn Kraft seit 18.7.2017

Gebühren und Abgaben

§ 3.

Die zur Durchführung dieses Bundesgesetzes erforderlichen Rechtsgeschäfte, Schriften und Amtshandlungen sind von den bundesgesetzlich geregelten Abgaben, den Bundesverwaltungsabgaben sowie den im Gerichtsgebührengesetz – GGG, BGBl. Nr. 501/1984, geregelten Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren befreit. Davon umfasst sind auch Gebühren in Verfahren vor den ordentlichen Gerichten, die Angelegenheiten des Vollzugs dieses Bundesgesetzes zum Gegenstand haben.

Schlagworte

Gerichtsgebühr

Zuletzt aktualisiert am

17.07.2017

Gesetzesnummer

20009924

Dokumentnummer

NOR40194785

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

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