§ 3 Studienrichtung Biologie

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.1991

Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).

II. ABSCHNITT

Inskription im ersten Studienabschnitt

§ 3.

(1) Im ersten Studienabschnitt sind nach Maßgabe des Studienplanes insgesamt zwischen 60 und 73 Wochenstunden aus den Pflichtfächern und 10 Wochenstunden aus den Freifächern zu inskribieren. Die Zahl der inskribierten Wochenstunden hat in jedem Semester mindestens 15 zu betragen.

(2) Während des ersten Studienabschnittes sind aus folgenden Pflichtfächern mindestens zu inskribieren:

A. An jenen Fakultäten, an denen nur die Studienzweige Botanik und Zoologie eingerichtet sind:

Name des Faches Zahl der

Wochenstunden

a) Grundlagen der Botanik 18-24

b) Grundlagen der Zoologie 18-24

c) Vorprüfungsfächer zur ersten Diplomprüfung:

1. Chemie.................................. 8-12

2. Physik.................................. 5- 8

3. Einführung in die biologischen

Studienzweige........................... 8-14

B. An jenen Fakultäten, an denen auch einer der Studienzweige

Mikrobiologie, Genetik, Humanbiologie oder Paläontologie

eingerichtet ist:

Name des Faches Zahl der

Wochenstunden

a) Grundlagen der Botanik 14-18

b) Grundlagen der Zoologie 14-18

c) Vorprüfungsfächer zur ersten Diplomprüfung:

1. Chemie.................................. 8-12

2. Physik.................................. 5- 8

3. Einführung in die biologischen

Studienzweige........................... 8-14

d) nach Maßgabe des gewählten Studienzweiges

eines der folgenden Fächer:

1. sofern der Studienzweig Botanik gewählt

wird, Grundlagen der Botanik............ 5

2. sofern der Studienzweig Zoologie

gewählt wird Grundlagen der Zoologie.... 5

3. sofern der Studienzweig Mikrobiologie

gewählt wird, Grundlagen der Mikrobiologie. 5

4. sofern der Studienzweig Genetik gewählt

wird, Grundlagen der Genetik und Cytologie. 5

5. sofern der Studienzweig Humanbiologie

gewählt wird, Grundlagen der Anatomie

und Physiologie des Menschen

(einschließlich eines Sezierkurses)..... 8-12

6. sofern der Studienzweig Paläontologie

gewählt wird Grundlagen der

Paläontologie........................... 5- 7

Neben den in lit. a bis c bzw. lit. a bis d genannten Fächern kann der Studienplan vorsehen, daß weitere Lehrveranstaltungen aus den im § 6 Abs. 3 genannten Fächern bis zum Ausmaß von 20 Wochenstunden auch im ersten Studienabschnitt inskribiert werden können. Prüfungen über den Stoff dieser Lehrveranstaltungen können auch im ersten Studienabschnitt abgelegt werden.

(3) Im Rahmen der Freifächer kann der Studienplan insbesondere Mathematik für Biologen vorsehen.

Zuletzt aktualisiert am

07.10.2025

Gesetzesnummer

10009542

Dokumentnummer

NOR12120998

alte Dokumentnummer

N7198312448L

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)