§ 3 Studienordnung Statistik

Alte FassungIn Kraft seit 18.8.1988

Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).

Pflichtfächer und Wahlfächer im ersten Studienabschnitt

§ 3.

(1) Im ersten Studienabschnitt sind insgesamt 80 Wochenstunden, davon nach Maßgabe des Studienplanes 68 Wochenstunden aus den Pflicht- und Wahlfächern (Abs. 2) zu inskribieren. Die nach Inskription der Pflicht- und Wahlfächer auf die Gesamtstundenzahl (80 Wochenstunden) noch fehlende Zahl von Wochenstunden ist durch Inskription von Freifächern (§ 15) zu erfüllen. Die im Studienplan empfohlenen Freifächer sind besonders zu beachten. In jedem Semester sind jedenfalls mindestens 15 Wochenstunden zu inskribieren.

(2) Während des ersten Studienabschnittes sind aus den folgenden Pflicht- und Wahlfächern zu inskribieren:

Wochen-

stunden

1. Mathematik für Statistiker .... 10-14

2. Einführung in die Statistik ... 14-18

3. nach Wahl des ordentlichen

Hörers eines der folgenden

Fächer:

Grundzüge der

Betriebswirtschaftslehre,

Grundzüge der politischen

Ökonomie unter Berücksichtigung

der neueren Sozial- und

Wirtschaftsgeschichte ......... 10-14

4. nach Wahl des ordentlichen

Hörers eines der folgenden

Fächer:

Grundzüge des Privatrechts,

Grundzüge des öffentlichen

Rechts ........................ 6-10

5. nach Wahl des ordentlichen

Hörers eines der folgenden

Fächer:

Grundzüge und Methoden

der Soziologie,

eine Fremdsprache ............. 8-10

6. Grundzüge der Informatik ...... 6-10

7. Einführung in das Studium der

Sozial- und

Wirtschaftswissenschaften ..... 2

(3) Die Studienkommission hat bei Erlassung des Studienplanes darauf zu achten, daß die gemäß § 27 Abs. 2 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes für die Zulassung zu einer Teilprüfung der ersten Diplomprüfung erforderliche Teilnahme an vorgeschriebenen Übungen, Proseminaren, Privatissima, Praktika, Arbeitsgemeinschaften und Konversatorien den ordentlichen Hörern insoweit bereits ab dem ersten Semester des ersten Studienabschnittes ermöglicht wird, daß die Ablegung der Teilprüfungen der ersten Diplomprüfung in gleichmäßigen zeitlichen Abständen bis zum Ende des vierten Semesters möglich wird.

Schlagworte

Pflichtfach

Zuletzt aktualisiert am

10.02.2026

Gesetzesnummer

10009567

Dokumentnummer

NOR12121230

alte Dokumentnummer

N7198412562L

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