§ 3 Studienordnung Soziologie

Alte FassungIn Kraft seit 18.8.1988

Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).

Pflichtfächer und Wahlfächer im ersten Studienabschnitt

§ 3.

(1) Im ersten Studienabschnitt des sozial- und wirtschaftswissenschaftlichen Studienzweiges sind insgesamt 80 Wochenstunden, davon nach Maßgabe des Studienplanes 68 Wochenstunden aus den Pflicht- und Wahlfächern (Abs. 2) zu inskribieren. Die nach Inskription der Pflicht- und Wahlfächer auf die Gesamtstundenzahl (80 Wochenstunden) noch fehlende Zahl von Wochenstunden ist durch Inskription von Freifächern (§ 15) zu erfüllen. Die im Studienplan empfohlenen Freifächer sind besonders zu beachten. In jedem Semester sind jedenfalls mindestens 15 Wochenstunden zu inskribieren.

(2) Während des ersten Studienabschnittes des sozial- und wirtschaftswissenschaftlichen Studienzweiges sind aus den folgenden Pflicht- und Wahlfächern zu inskribieren:

Wochen-

stunden

1. Grundzüge der Soziologie und der

empirischen Sozialforschung ......... 14-18

2. Grundzüge der politischen Ökonomie

unter Berücksichtigung der

neueren Sozial- und

Wirtschaftsgeschichte ............... 10-14

3. Staatslehre und Grundzüge des

öffentlichen Rechts ................. 10-12

4. Grundzüge der angewandten Mathematik

und der Statistik für Sozial- und

Wirtschaftswissenschaftler .......... 6-10

5. nach Wahl des ordentlichen Hörers

eines der folgenden Fächer:

Grundzüge des Strafrechts,

Grundzüge der allgemeinen

Betriebswirtschaftslehre ............ 6-10

6. nach Wahl des ordentlichen Hörers

eines der folgenden Fächer:

eine Fremdsprache,

Grundzüge des Privatrechts .......... 8-10

7. Einführung in das Studium der

Sozial- und Wirtschaftswissenschaften 2

(3) Im ersten Studienabschnitt des geisteswissenschaftlichen Studienzweiges sind insgesamt 50 Wochenstunden, davon 40 Wochenstunden aus den Pflicht- und Wahlfächern (Abs. 4) zu inskribieren. Die nach Inskription der Pflicht- und Wahlfächer auf die Gesamtstundenzahl (50 Wochenstunden) noch fehlende Zahl von Wochenstunden ist durch Inskription von Freifächern (§ 15) zu erfüllen. Die im Studienplan empfohlenen Freifächer sind besonders zu beachten. Einschließlich der kombinierten Studienrichtung, des kombinierten Studienzweiges oder der gewählten Fächer (Abs. 5) sind in jedem Semester jedenfalls mindestens 15 Wochenstunden zu inskribieren.

(4) Während des ersten Studienabschnittes des geisteswissenschaftlichen Studienzweiges sind aus den folgenden Pflicht- und Wahlfächern zu inskribieren:

Wochen-

stunden

1. Grundzüge der Soziologie und

der empirischen Sozialforschung ..... 12-16

2. nach Wahl des ordentlichen Hörers

eines der folgenden Fächer:

Grundzüge der politischen Ökonomie

unter Berücksichtigung der

neueren Sozial- und

Wirtschaftsgeschichte, Staatslehre

und Grundzüge des

öffentlichen Rechts ................. 10-12

3. Grundzüge der angewandten Mathematik

und der Statistik für Sozial-

und Wirtschaftswissenschaftler ...... 6-10

4. nach Wahl des ordentlichen Hörers

eines der folgenden Fächer:

Sozialphilosophie,

Wissenschaftstheorie,

eine Fremdsprache ................... 6-10

5. Einführung in das Studium der

Sozial- und Wirtschaftswissenschaften 2

(5) Der geisteswissenschaftliche Studienzweig ist unter Anwendung des § 3 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes über geisteswissenschaftliche und naturwissenschaftliche Studienrichtungen, BGBl. Nr. 326/1971, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 59/1983, mit einer zweiten Studienrichtung, einem zweiten Studienzweig oder sonstigen Fächern zu kombinieren. Im Fall des § 3 Abs. 2 des Bundesgesetzes über geisteswissenschaftliche und naturwissenschaftliche Studienrichtungen darf die zuständige akademische Behörde die Zustimmung nur erteilen, wenn durch die nach der genannten Gesetzesstelle hinzugewählten Fächer der geisteswissenschaftliche Studienzweig dem sozial- und wirtschaftswissenschaftlichen Studienzweig hinsichtlich Umfang und Anzahl der Prüfungen zumindest gleichwertig ist. Eine Kombination nach § 3 Abs. 2 des Bundesgesetzes über geisteswissenschaftliche und naturwissenschaftliche Studienrichtungen ist insoweit unzulässig, als sich die hinzugewählten Fächer ganz oder teilweise mit einem der gemäß Abs. 2 inskribierten Fächer decken.

(6) Die Studienkommission hat bei Erlassung des Studienplanes darauf zu achten, daß die gemäß § 27 Abs. 2 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes für die Zulassung zu einer Teilprüfung der ersten Diplomprüfung erforderliche Teilnahme an vorgeschriebenen Übungen, Proseminaren, Privatissima, Praktika, Arbeitsgemeinschaften und Konversatorien den ordentlichen Hörern insoweit bereits ab dem ersten Semester des ersten Studienabschnittes ermöglicht wird, daß die Ablegung der Teilprüfungen der ersten Diplomprüfung in gleichmäßigen zeitlichen Abständen bis zum Ende des vierten Semesters möglich wird.

Schlagworte

Pflichtfach, Sozialgeschichte, Sozialwissenschaft

Zuletzt aktualisiert am

10.02.2026

Gesetzesnummer

10009560

Dokumentnummer

NOR12121270

alte Dokumentnummer

N7198418755J

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