Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).
Erste Diplomprüfung
§ 3.
(1) Die erste Diplomprüfung umfaßt folgende Fachgebiete:
- 1. Mathematik;
- 2. Darstellende Geometrie;
- 3. Mechanik;
- 4. Physik und andere naturwissenschaftliche Grundlagen des Maschinenbaus;
- 5. Grundzüge und Methoden der Elektronischen Datenverarbeitung;
- 6. Entwurfs- und Technologiegrundlagen des Maschinenbaus;
- 7. Elektrotechnik und Elektronik.
(2) Art und Stundenumfang der den einzelnen Teilprüfungsfächern zugrunde liegenden Lehrveranstaltungen sind im Studienplan im Umfang von insgesamt 70 bis 85 Wochenstunden festzulegen.
Schlagworte
Entwurfsgrundlage
Zuletzt aktualisiert am
10.02.2026
Gesetzesnummer
10009822
Dokumentnummer
NOR12123952
alte Dokumentnummer
N7199220983J
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