Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).
Erster Studienabschnitt
§ 3.
(1) Der erste Studienabschnitt umfaßt nach Maßgabe des Studienplanes unter Berücksichtigung der vorhandenen Lehr- und Forschungseinrichtungen Lehrveranstaltungen aus den in Abs. 2 genannten Prüfungsfächern im Umfang von insgesamt 55 bis 65 Wochenstunden. Es wird empfohlen, Lehrveranstaltungen aus Freifächern im Umfang von 8 Wochenstunden zu besuchen.
(2) Prüfungsfächer des ersten Studienabschnittes sind mit folgenden Stundenrahmen:
Wochenstunden
a) Allgemeine und Spezielle Botanik................ 7-10
b) Zoologie und Ökologie........................... 5-8
c) Geologie und Bodenkunde......................... 9-14
d) Theorie und Methodik der Landschaftsplanung..... 2-6
e) Landschaftsplanung I............................ 6-12
f) Vorprüfungsfächer zur ersten Diplomprüfung...... 20-34
(3) Zur Sicherstellung einer praxisbezogenen Ausbildung in den Fachgebieten gemäß Abs. 2 hat der Studienplan überdies Exkursionen und Feldarbeiten im Umfang von 15 bis 25 Tagen vorzusehen.
Schlagworte
Lehreinrichtung
Zuletzt aktualisiert am
06.02.2026
Gesetzesnummer
10009771
Dokumentnummer
NOR12123570
alte Dokumentnummer
N7199111178L
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