§ 3 Studienordnung Kunstgeschichte

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.1995

Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).

Besondere Voraussetzungen

§ 3.

(1) Die aus Latein abzulegende Zusatzprüfung zur Reifeprüfung, die gemäß § 4 Abs. 1 lit. a UBVO, BGBl. Nr. 510/1988, die Voraussetzung für die Inskription des dritten einrechenbaren Semesters bildet, kann durch eine Ergänzungsprüfung gemäß § 7 Abs. 2 AHStG ersetzt werden.

(2) Diese Ergänzungsprüfung besteht aus einem schriftlichen und aus einem mündlichen Teil.

(3) Prüfer sind die Vortragenden der entsprechenden Lehrveranstaltungen. Bei Bedarf können Prüfer vom Präses der zuständigen Prüfungskommission, welche die entsprechende Lehrbefugnis besitzen, ausgewählt werden.

Zuletzt aktualisiert am

06.02.2026

Gesetzesnummer

10009985

Dokumentnummer

NOR12125920

alte Dokumentnummer

N7199548875J

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