Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).
Besondere Voraussetzungen
§ 3.
(1) Die aus Latein abzulegende Zusatzprüfung zur Reifeprüfung, die gemäß § 4 Abs. 1 lit. a UBVO, BGBl. Nr. 510/1988, die Voraussetzung für die Inskription des dritten einrechenbaren Semesters bildet, kann durch eine Ergänzungsprüfung gemäß § 7 Abs. 2 AHStG ersetzt werden.
(2) Diese Ergänzungsprüfung besteht aus einem schriftlichen und aus einem mündlichen Teil.
(3) Prüfer sind die Vortragenden der entsprechenden Lehrveranstaltungen. Bei Bedarf können Prüfer vom Präses der zuständigen Prüfungskommission, welche die entsprechende Lehrbefugnis besitzen, ausgewählt werden.
Zuletzt aktualisiert am
06.02.2026
Gesetzesnummer
10009985
Dokumentnummer
NOR12125920
alte Dokumentnummer
N7199548875J
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