Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).
Erster Studienabschnitt
§ 3.
(1) Der erste Studienabschnitt umfaßt, nach Maßgabe des Studienplanes unter Berücksichtigung der vorhandenen Lehr- und Forschungseinrichtungen, Lehrveranstaltungen im Ausmaß von 75 bis 85 Wochenstunden aus folgenden Fächern:
Name des Faches Zahl der
Wochenstunden
a) Mathematik ................................. 8-12
b) Botanik .................................... 5-10
c) Geologie und Bodenkunde .................... 6-11
d) Baustatik und Festigkeitslehre ............. 8-12
e) Prüfungsfächer der zweiten Diplomprüfung:
Vermessung, Fernerkundung und Geoinformation 12-18
Hydraulik .................................. 4- 8
f) Vorprüfungsfächer zur ersten Diplomprüfung . 16-26
(2) Zur Sicherstellung einer praxisbezogenen Ausbildung in den Fächern gemäß Abs. 1 lit. b bis e hat der Studienplan überdies Exkursionen im Umfang von fünf bis zehn Tagen vorzusehen.
Schlagworte
Lehreinrichtung
Zuletzt aktualisiert am
06.02.2026
Gesetzesnummer
10010021
Dokumentnummer
NOR12126396
alte Dokumentnummer
N7199658024J
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