§ 3 Studienordnung Kulturtechnik und Wasserwirtschaft

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.1996

Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).

Erster Studienabschnitt

§ 3.

(1) Der erste Studienabschnitt umfaßt, nach Maßgabe des Studienplanes unter Berücksichtigung der vorhandenen Lehr- und Forschungseinrichtungen, Lehrveranstaltungen im Ausmaß von 75 bis 85 Wochenstunden aus folgenden Fächern:

Name des Faches Zahl der

Wochenstunden

a) Mathematik ................................. 8-12

b) Botanik .................................... 5-10

c) Geologie und Bodenkunde .................... 6-11

d) Baustatik und Festigkeitslehre ............. 8-12

e) Prüfungsfächer der zweiten Diplomprüfung:

Vermessung, Fernerkundung und Geoinformation 12-18

Hydraulik .................................. 4- 8

f) Vorprüfungsfächer zur ersten Diplomprüfung . 16-26

(2) Zur Sicherstellung einer praxisbezogenen Ausbildung in den Fächern gemäß Abs. 1 lit. b bis e hat der Studienplan überdies Exkursionen im Umfang von fünf bis zehn Tagen vorzusehen.

Schlagworte

Lehreinrichtung

Zuletzt aktualisiert am

06.02.2026

Gesetzesnummer

10010021

Dokumentnummer

NOR12126396

alte Dokumentnummer

N7199658024J

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