Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).
II. ABSCHNITT
Erster Studienabschnitt Inskription im ersten Studienabschnitt
§ 3.
(1) In den Studienrichtungen der Romanistik (§ 1 Abs. 1) sind im ersten Studienabschnitt nach Maßgabe des Studienplanes unter Berücksichtigung der vorhanden Lehr- und Forschungseinrichtungen insgesamt zwischen 24 und 28 Wochenstunden aus den Pflicht- und Wahlfächern und 8 Wochenstunden aus Freifächern zu inskribieren. Die Zahl der aus den kombinierten Studien inskribierten Wochenstunden hat in jedem Semester insgesamt mindestens 15 zu betragen.
(2) Während des ersten Studienabschnittes sind aus den folgenden Pflichtfächern mindestens zu inskribieren:
Zahl der
Name des Faches Wochenstunden
a) Sprachbeherrschung .............................. 10-12
b) Sprachwissenschaft .............................. 6
c) Literaturwissenschaft ........................... 6
d) Landes- und Kulturkunde ......................... 2- 4
Der Studienplan kann vorsehen, daß Lehrveranstaltungen aus den gemäß § 5 Abs. 5 und 7, § 8 Abs. 4 lit. a bis d genannten Fächern im Gesamtausmaß bis zu 10 Semesterwochenstunden einschließlich der in Abs. 3 genannten Lehrveranstaltungen schon im ersten Studienabschnitt inskribiert werden können.
(3) Die im § 5 Abs. 6 sowie im § 8 Abs. 5 vorgesehenen Lehrveranstaltungen können auch im ersten Studienabschnitt inskribiert, die Vorprüfung über den Stoff dieser Lehrveranstaltungen kann auch im ersten Studienabschnitt abgelegt werden.
(4) Ordentliche Hörer der Studienrichtungen der Romanistik haben aus Fächern, die an Stelle einer zweiten Studienrichtung gewählt wurden, nach Maßgabe der Bewilligung durch das zuständige Organ oder einer allfälligen Empfehlung im Studienplan unter Berücksichtigung der vorhandenen Lehr- und Forschungseinrichtungen im ersten Studienabschnitt insgesamt zwischen 24 und 28 Wochenstunden zu inskribieren. Darüber hinaus sind Freifächer im Ausmaß von 6 Wochenstunden zu inskribieren.
Schlagworte
Lehreinrichtung, Landeskunde
Zuletzt aktualisiert am
22.01.2026
Gesetzesnummer
10009432
Dokumentnummer
NOR12120019
alte Dokumentnummer
N7197631304L
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