§ 3 Studienordnung für die Studienrichtungen der Klassischen Philologie

Alte FassungIn Kraft seit 17.9.1976

Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).

Besondere Voraussetzungen

§ 3.

(1) Die Zusatzprüfung aus Latein (§ 2 Abs. 1 lit. a der Hochschulberechtigungsverordnung 1975, BGBl. Nr. 356) sowie aus Griechisch (§ 2 Abs. 1 lit. b der Hochschulberechtigungsverordnung 1975) ist vor der Immatrikulation gemäß § 5 der Hochschulberechtigungsverordnung 1975 abzulegen.

(2) Die Zusatzprüfung aus Latein (§ 3 Abs. 1 lit. a der Hochschulberechtigungsverordnung 1975) sowie aus Griechisch (§ 3 Abs. 1 lit. b der Hochschulberechtigungsverordnung 1975) ist bis zum Beginn des dritten einrechenbaren Semesters abzulegen; diese kann als Ergänzungsprüfung gemäß § 6 der Hochschulberechtigungsverordnung 1975 auch an der Fakultät, an der die Studienrichtung gemäß § 1 dieser Verordnung eingerichtet ist, abgelegt werden.

(3) Die in Abs. 2 genannte Ergänzungsprüfung besteht aus einem schriftlichen und aus einem mündlichen Teil. Prüfer sind die Vortragenden der entsprechenden Lehrveranstaltungen. Werden Lehrveranstaltungen über das betreffende Prüfungsfach nicht inskribiert, so ist der Prüfer vom Präses der zuständigen Prüfungskommission aus dem Kreise der Universitätslehrer, welche die entsprechende Lehrbefugnis bzw. Unterrichtsbefugnis besitzen, festzusetzen.

Schlagworte

BGBl. Nr. 356/1975

Zuletzt aktualisiert am

25.11.2025

Gesetzesnummer

10009436

Dokumentnummer

NOR12120073

alte Dokumentnummer

N7197631358L

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