Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).
Erste Diplomprüfung
§ 3.
(1) Die erste Diplomprüfung umfaßt folgende Fachgebiete:
- 1. Mathematik;
- 2. Darstellende Geometrie;
- 3. Mechanik;
- 4. Physik und andere naturwissenschaftliche Grundlagen des Maschinenbaus;
- 5. Grundzüge und Methoden der Elektronischen Datenverarbeitung;
- 6. Entwurfs- und Technologiegrundlagen des Maschinenbaus;
- 7. Elektrotechnik und Elektronik;
- 8. Grundlagen der Wirtschaftswissenschaften.
(2) Art und Stundenumfang der den einzelnen Teilprüfungsfächern zugrunde liegenden Lehrveranstaltungen sind im Studienplan im Umfang von insgesamt 70 bis 90 Wochenstunden festzulegen.
Schlagworte
Entwurfsgrundlage
Zuletzt aktualisiert am
20.11.2025
Gesetzesnummer
10009823
Dokumentnummer
NOR12123958
alte Dokumentnummer
N7199220990J
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