Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).
Inskription im ersten Studienabschnitt
§ 3.
(1) In den fünf Semestern des ersten Studienabschnittes sind nach Maßgabe des Studienplanes unter Berücksichtigung der vorhandenen Lehr- und Forschungseinrichtungen zwischen 100 und 120 Wochenstunden aus den Prüfungsfächern und 10 Wochenstunden aus Freifächern zu inskribieren. Die Zahl der inskribierten Wochenstunden hat in den ersten vier Semestern mindestens je 15, im fünften Semester mindestens 10 zu betragen; doch kann eine geringere Zahl von Wochenstunden in einem Semester durch Inskription einer größeren Zahl von Wochenstunden in einem anderen Semester des ersten Studienabschnittes ausgeglichen werden.
(2) Während des ersten Studienabschnittes sind in den folgenden Prüfungsfächern zu inskribieren:
Zahl der
Name des Faches Wochenstunden
a) Mathematik und Darstellende Geometrie ......... 22-30
b) Physik und Technische Mechanik ................ 25-32
c) Chemie und Mineralogie ........................ 19-25
d) Maschinenbau und Elektrotechnik ............... 12-16
e) Mechanische Technologie ....................... 14-20
f) Vorprüfungsfächer der ersten Diplomprüfung .... 8-14
Schlagworte
Lehreinrichtung
Zuletzt aktualisiert am
21.11.2025
Gesetzesnummer
10009339
Dokumentnummer
NOR12119197
alte Dokumentnummer
N7197131069L
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