Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).
Ausbildungsziel
§ 3.
(1) Das Studium der Studienrichtung Übersetzer- und Dolmetscherausbildung ist im Sinne der Bestimmungen des § 1 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes so zu gestalten, daß es der wissenschaftlichen Berufsvorbildung sprachlich besonders Begabter auf allen Gebieten sprachmittlerischer Tätigkeit dient.
(2) Das Studium in der Studienrichtung Übersetzer- und Dolmetscherausbildung umfaßt:
- a) eine allgemeine Grundausbildung;
- b) die sprachliche und sprachmittlerische Ausbildung aus zwei Fremdsprachen, nämlich in den als erste und als zweite Fremdsprache gewählten Sprachen;
- c) die Ausbildung aus der Kultur- und Realienkunde der Länder, in denen die gewählten Sprachen gesprochen werden.
(3) Personen, deren Mutter- oder Bildungssprache nicht Deutsch ist, können das Studium an einem Institut für Übersetzer- und Dolmetscherausbildung nur betreiben, wenn ihre Mutter- oder Bildungssprache durch einen der Sprachlehrgänge des betreffenden Institutes vertreten ist; als erste Fremdsprache können sie nur Deutsch wählen; die sprachmittlerische Ausbildung aus der zweiten Fremdsprache erfolgt in Gegenüberstellung dieser Sprache zur deutschen Sprache. Bildungssprache ist eine Sprache dann, wenn der ordentliche Hörer in ihr ein Hochschulstudium betreiben und von ihr ausgehend eine andere Sprache erlernen kann (§ 4 Abs. 2 Bundesgesetz über geisteswissenschaftliche und naturwissenschaftliche Studienrichtungen).
Schlagworte
Übersetzerausbildung, Kulturkunde, Muttersprache
Zuletzt aktualisiert am
20.11.2025
Gesetzesnummer
10009344
Dokumentnummer
NOR12119264
alte Dokumentnummer
N7197231106L
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