§ 3 Studienordnung für die Studienrichtung Theaterwissenschaft

Alte FassungIn Kraft seit 08.7.1977

Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).

II. Abschnitt

ERSTER STUDIENABSCHNITT Inskription im ersten Studienabschnitt

§ 3.

(1) In der Studienrichtung Theaterwissenschaft sind im ersten Studienabschnitt nach Maßgabe des Studienplanes unter Berücksichtigung der vorhandenen Lehr- und Forschungseinrichtungen insgesamt mindestens 38 Wochenstunden aus den Pflichtfächern und 4 Wochenstunden aus Freifächern zu inskribieren. Die Zahl der aus den kombinierten Studien inskribierten Wochenstunden hat in jedem Semester insgesamt mindestens 15 zu betragen.

(2) Während des ersten Studienabschnittes sind aus den folgenden Pflichtfächern mindestens zu inskribieren:

Zahl der

Name des Faches Wochenstunden

a) Theatergeschichte ............................ 12

b) Dramaturgie und Phänomenologie des Theaters .. 14

c) Vergleichende szenische Dramenkunde und

Übersetzungskritik ........................... 6

d) Wissenschaftsgeschichte und Fachbibliographie 6

Der Studienplan kann vorsehen, daß Lehrveranstaltungen aus den gemäß § 5 Abs. 5 und 6 genannten Fächern im Gesamtausmaß bis zu 10 Semesterwochenstunden einschließlich der in Abs. 3 genannten Lehrveranstaltungen schon im ersten Studienabschnitt inskribiert werden können.

(3) Die im § 6 Abs. 1 vorgesehene Vorprüfung kann auch im ersten Studienabschnitt abgelegt werden, sofern die in § 5 Abs. 5 lit. f vorgesehenen Lehrveranstaltungen gemäß Abs. 2 im ersten Studienabschnitt inskribiert wurden.

(4) Ordentliche Hörer der Studienrichtung Theaterwissenschaft haben aus Fächern, die an Stelle einer zweiten Studienrichtung gewählt wurden, nach Maßgabe der Bewilligung durch das zuständige Kollegialorgan oder einer allfälligen Empfehlung im Studienplan unter Berücksichtigung der vorhandenen Lehr- und Forschungseinrichtungen im ersten Studienabschnitt insgesamt mindestens 33 Wochenstunden zu inskribieren. Darüber hinaus sind Freifächer im Ausmaß von 3 Wochenstunden zu inskribieren.

Schlagworte

Lehreinrichtung

Zuletzt aktualisiert am

20.11.2025

Gesetzesnummer

10009452

Dokumentnummer

NOR12120256

alte Dokumentnummer

N7197711969I

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