Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).
II. Abschnitt
ERSTER STUDIENABSCHNITT Inskription im ersten Studienabschnitt
§ 3.
(1) In der Studienrichtung Theaterwissenschaft sind im ersten Studienabschnitt nach Maßgabe des Studienplanes unter Berücksichtigung der vorhandenen Lehr- und Forschungseinrichtungen insgesamt mindestens 38 Wochenstunden aus den Pflichtfächern und 4 Wochenstunden aus Freifächern zu inskribieren. Die Zahl der aus den kombinierten Studien inskribierten Wochenstunden hat in jedem Semester insgesamt mindestens 15 zu betragen.
(2) Während des ersten Studienabschnittes sind aus den folgenden Pflichtfächern mindestens zu inskribieren:
Zahl der
Name des Faches Wochenstunden
a) Theatergeschichte ............................ 12
b) Dramaturgie und Phänomenologie des Theaters .. 14
c) Vergleichende szenische Dramenkunde und
Übersetzungskritik ........................... 6
d) Wissenschaftsgeschichte und Fachbibliographie 6
Der Studienplan kann vorsehen, daß Lehrveranstaltungen aus den gemäß § 5 Abs. 5 und 6 genannten Fächern im Gesamtausmaß bis zu 10 Semesterwochenstunden einschließlich der in Abs. 3 genannten Lehrveranstaltungen schon im ersten Studienabschnitt inskribiert werden können.
(3) Die im § 6 Abs. 1 vorgesehene Vorprüfung kann auch im ersten Studienabschnitt abgelegt werden, sofern die in § 5 Abs. 5 lit. f vorgesehenen Lehrveranstaltungen gemäß Abs. 2 im ersten Studienabschnitt inskribiert wurden.
(4) Ordentliche Hörer der Studienrichtung Theaterwissenschaft haben aus Fächern, die an Stelle einer zweiten Studienrichtung gewählt wurden, nach Maßgabe der Bewilligung durch das zuständige Kollegialorgan oder einer allfälligen Empfehlung im Studienplan unter Berücksichtigung der vorhandenen Lehr- und Forschungseinrichtungen im ersten Studienabschnitt insgesamt mindestens 33 Wochenstunden zu inskribieren. Darüber hinaus sind Freifächer im Ausmaß von 3 Wochenstunden zu inskribieren.
Schlagworte
Lehreinrichtung
Zuletzt aktualisiert am
20.11.2025
Gesetzesnummer
10009452
Dokumentnummer
NOR12120256
alte Dokumentnummer
N7197711969I
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