Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).
Studienabschnitte und Studiendauer
§ 3.
(1) Das Studium der Studienrichtung Sprachwissenschaft besteht aus zwei Studienabschnitten und erfordert, einschließlich der für die Anfertigung der Diplomarbeit vorgesehenen Zeit, unbeschadet der Bestimmungen der Abs. 4 und 5 die Inskription von acht Semestern. Jeder Studienabschnitt umfaßt vier Semester.
(2) Der erste Studienabschnitt hat vornehmlich die Aufgabe, in das Studium der Sprachwissenschaft einzuführen und seine Grundlage zu erarbeiten.
(3) Der zweite Studienabschnitt dient zur Vertiefung und speziellen Ausbildung.
(4) Wurde die Studienrichtung Sprachwissenschaft als zweite Studienrichtung gewählt, so können die Diplomprüfungen nach Maßgabe der §§ 7 und 11 bereits vor Ablauf der Studiendauer gemäß Abs. 1 abgeschlossen werden.
(Anm.: Abs. 5 bis 7 aufgehoben durch BGBl. Nr. 691/1994)
Zuletzt aktualisiert am
20.11.2025
Gesetzesnummer
10009383
Dokumentnummer
NOR12119586
alte Dokumentnummer
N7197411919I
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