§ 3 Studienordnung für die Studienrichtung Sinologie

Alte FassungIn Kraft seit 31.1.1978

Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).

II. Abschnitt

ERSTER STUDIENABSCHNITT Inskription im ersten Studienabschnitt

§ 3.

(1) In der Studienrichtung Sinologie sind im ersten Studienabschnitt nach Maßgabe des Studienplanes unter Berücksichtigung der vorhanden Lehr- und Forschungseinrichtungen insgesamt mindestens 46 Wochenstunden aus den in Abs. 2 lit. a bis d genannten Pflichtfächern zu inskribieren. Die Zahl der aus den kombinierten Studien inskribierten Wochenstunden hat in jedem Semester insgesamt mindestens 15 zu betragen.

(2) Während des ersten Studienabschnittes sind aus den folgenden Pflichtfächern mindestens zu inskribieren:

Zahl der

Name des Faches Wochenstunden

a) Chinesisch - Sprachwissenschaft.................. 4

b) Chinesisch - Sprachbeherrschung ................. 36

c) Chinesische Literatur- und Quellenkunde ......... 2

d) Geschichte, Geistes- und Kulturgeschichte

Kultur- und Landeskunde Chinas .................. 4

(3) Der Studienplan kann vorsehen, daß Lehrveranstaltungen aus den gemäß § 5 Abs. 5 lit. a, c und d genannten Fächern im Gesamtausmaß bis zu 10 Semesterwochenstunden einschließlich der in Abs. 4 genannten Lehrveranstaltungen schon im ersten Studienabschnitt inskribiert werden können.

(4) Die im § 5 Abs. 5 lit. g vorgesehenen Lehrveranstaltungen können auch im ersten Studienabschnitt inskribiert und die Vorprüfung über den Stoff dieser Lehrveranstaltungen kann auch im ersten Studienabschnitt abgelegt werden.

(5) Ordentliche Hörer der Studienrichtung Sinologie haben aus Fächern, die an Stelle einer zweiten Studienrichtung gewählt wurden (§ 3 Abs. 2 des Bundesgesetzes über geisteswissenschaftliche und naturwissenschaftliche Studienrichtungen), nach Maßgabe der Bewilligung durch das zuständige Organ der Universität oder einer allfälligen Empfehlung im Studienplan unter Berücksichtigung der vorhandenen Lehr- und Forschungseinrichtungen im ersten Studienabschnitt insgesamt 30 Wochenstunden zu inskribieren.

Schlagworte

Lehreinrichtung, Literaturkunde, Geistesgeschichte, Kulturkunde

Zuletzt aktualisiert am

28.11.2025

Gesetzesnummer

10009470

Dokumentnummer

NOR12120433

alte Dokumentnummer

N7197831501L

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