Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).
Kombination
§ 3.
Das Studium der Publizistik- und Kommunikationswissenschaft ist nach Wahl des Hörers mit dem Studium einer zweiten Studienrichtung zu kombinieren. Das Bundesgesetz über geisteswissenschaftliche und naturwissenschaftliche Studien sieht dafür die dort in § 3 Abs. 1 aufgezählten Studienrichtungen vor. über andere Kombinationsmöglichkeiten entscheidet das zuständige Universitätsorgan.
Schlagworte
Publizistikwissenschaft
Zuletzt aktualisiert am
28.11.2025
Gesetzesnummer
10009540
Dokumentnummer
NOR12121061
alte Dokumentnummer
N7198320115J
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