§ 3 Studienordnung für die Studienrichtung Publizistik- und Kommunikationswissenschaft

Alte FassungIn Kraft seit 12.3.1983

Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).

Kombination

§ 3.

Das Studium der Publizistik- und Kommunikationswissenschaft ist nach Wahl des Hörers mit dem Studium einer zweiten Studienrichtung zu kombinieren. Das Bundesgesetz über geisteswissenschaftliche und naturwissenschaftliche Studien sieht dafür die dort in § 3 Abs. 1 aufgezählten Studienrichtungen vor. über andere Kombinationsmöglichkeiten entscheidet das zuständige Universitätsorgan.

Schlagworte

Publizistikwissenschaft

Zuletzt aktualisiert am

28.11.2025

Gesetzesnummer

10009540

Dokumentnummer

NOR12121061

alte Dokumentnummer

N7198320115J

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