Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).
Ausbildungsziel und Kombination von Studien
§ 3.
(1) Das Studium des Studienzweiges Physik ist im Sinne der Bestimmungen des § 1 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes so zu gestalten, daß es der wissenschaftlichen Berufsvorbildung dient.
(2) Das Studium ist mit dem Studium der erforderlichen Hilfs- und Ergänzungsfächer (§ 9 Abs. 3 lit. e) zu kombinieren.
Schlagworte
Hilfsfach
Zuletzt aktualisiert am
28.11.2025
Gesetzesnummer
10009386
Dokumentnummer
NOR12119695
alte Dokumentnummer
N7197433371L
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