§ 3 Studienordnung für die Studienrichtung Physik

Alte FassungIn Kraft seit 21.9.1974

Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).

Ausbildungsziel und Kombination von Studien

§ 3.

(1) Das Studium des Studienzweiges Physik ist im Sinne der Bestimmungen des § 1 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes so zu gestalten, daß es der wissenschaftlichen Berufsvorbildung dient.

(2) Das Studium ist mit dem Studium der erforderlichen Hilfs- und Ergänzungsfächer (§ 9 Abs. 3 lit. e) zu kombinieren.

Schlagworte

Hilfsfach

Zuletzt aktualisiert am

28.11.2025

Gesetzesnummer

10009386

Dokumentnummer

NOR12119695

alte Dokumentnummer

N7197433371L

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