§ 3 Studienordnung für die Studienrichtung Judaistik

Alte FassungIn Kraft seit 13.8.1976

Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).

Studienabschnitte

§ 3.

(1) Das Studium der Judaistik umfaßt zwei Studienabschnitte von je vier Semestern.

(2) Der erste Studienabschnitt soll Kenntnisse der hebräischen Sprache und, sofern Judaistik erste Studienrichtung ist, auch eine Einführung ins Aramäische vermitteln, das Wesen und die Aufgaben der Judaistik darstellen sowie in die Geschichte, Kultur und Religion des jüdischen Volkes von der biblischen Zeit bis in die Gegenwart einführen.

(3) Der zweite Studienabschnitt soll die Kenntnisse aus dem ersten Studienabschnitt vertiefen und den Studierenden anleiten, sich mit den wichtigsten Zeugnissen der hebräischen und jüdisch-aramäischen Literatur auseinanderzusetzen sowie sich in wenigstens ein engeres Fachgebiet der Judaistik einzuarbeiten.

Zuletzt aktualisiert am

25.11.2025

Gesetzesnummer

10009435

Dokumentnummer

NOR12120060

alte Dokumentnummer

N7197631345L

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