Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).
II. Abschnitt
ERSTER STUDIENABSCHNITT Inskription im ersten Studienabschnitt
§ 3.
(1) In der Studienrichtung Indologie sind im ersten Studienabschnitt nach Maßgabe des Studienplanes unter Berücksichtigung der vorhanden Lehr- und Forschungseinrichtungen insgesamt mindestens 38 Wochenstunden aus den in Abs. 2 lit. a bis d genannten Pflichtfächern zu inskribieren. Die Zahl der aus den kombinierten Studien inskribierten Wochenstunden hat in jedem Semester insgesamt mindestens 15 zu betragen.
(2) Während des ersten Studienabschnittes sind aus den folgenden Pflichtfächern mindestens zu inskribieren:
Zahl der
Name des Faches Wochenstunden
a) Sanskrit - Sprachwissenschaft und
Sprachbeherrschung .............................. 14
b) Einführung in die diakrone Sprachwissenschaft
(Indogermanistik) ............................... 6
c) Literatur- und Quellenkunde Indiens ............. 8
d) Geschichte, Geistes- und Kulturgeschichte
Indiens, mit besonderer Berücksichtigung der
indischen Philosophie und der indischen
Religionsgeschichte ............................. 10
(3) Kombinierten Studienrichtungen gemeinsame Pflicht- und Wahlfächer (Prüfungsfächer) sind nur einmal zu inskribieren und zu prüfen. Das Studium ist unter sinngemäßer Anwendung des § 3 Abs. 2 des Bundesgesetzes über geisteswissenschaftliche und naturwissenschaftliche Studienrichtungen in entsprechendem Ausmaß durch Wahlfächer, insbesondere durch die in § 1 Abs. 2 genannten Fächer zu ergänzen.
(4) Der Studienplan kann vorsehen, daß Lehrveranstaltungen aus den gemäß § 6 Abs. 5 lit. a bis c und Abs. 6 lit. a bis c genannten Fächern im Gesamtausmaß bis zu 10 Semesterwochenstunden einschließlich der in Abs. 5 genannten Lehrveranstaltungen schon im ersten Studienabschnitt inskribiert werden können.
(5) Die im § 6 Abs. 5 lit. e vorgesehenen Lehrveranstaltungen können auch im ersten Studienabschnitt inskribiert und die Vorprüfung über den Stoff dieser Lehrveranstaltungen kann auch im ersten Studienabschnitt abgelegt werden.
(6) Ordentliche Hörer der Studienrichtung Indologie haben aus Fächern, die an Stelle einer zweiten Studienrichtung gewählt wurden (§ 1 Abs. 2), nach Maßgabe der Bewilligung durch das zuständige Organ der Universität oder einer allfälligen Empfehlung im Studienplan unter Berücksichtigung der vorhandenen Lehr- und Forschungseinrichtungen im ersten Studienabschnitt insgesamt mindestens 30 Wochenstunden zu inskribieren.
Schlagworte
Lehreinrichtung, Sanskritwissenschaft, Literaturkunde, Geistesgeschichte
Zuletzt aktualisiert am
25.11.2025
Gesetzesnummer
10009469
Dokumentnummer
NOR12120423
alte Dokumentnummer
N7197831431L
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