§ 3 Studienordnung für die Studienrichtung Hüttenwesen

Alte FassungIn Kraft seit 18.6.1971

Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).

Inskription im ersten Studienabschnitt

§ 3.

(1) In den fünf Semestern des ersten Studienabschnittes sind nach Maßgabe des Studienplanes unter Berücksichtigung der vorhandenen Lehr- und Forschungseinrichtungen zwischen 107 und 127 Wochenstunden aus den Prüfungsfächern und 10 Wochenstunden aus Freifächern zu inskribieren. Die Zahl der inskribierten Wochenstunden hat in den ersten vier Semestern mindestens je 15, im fünften Semester mindestens 10 zu betragen; doch kann eine geringere Zahl von Wochenstunden in einem Semester durch Inskription einer größeren Zahl von Wochenstunden in einem anderen Semester des ersten Studienabschnittes ausgeglichen werden.

(2) Während des ersten Studienabschnittes sind in den folgenden Prüfungsfächern zu inskribieren:

Zahl der

Name des Faches Wochenstunden

a) Mathematik und Darstellende Geometrie ........... 20-26

b) Physik und Technische Mechanik .................. 19-27

c) Chemie .......................................... 23-30

d) Maschinenbau und Elektrotechnik ................. 20-26

e) Wirtschafts- und Betriebswissenschaften ......... 7-12

f) Vorprüfungsfächer der ersten Diplomprüfung ...... 11-16

Schlagworte

Lehreinrichtung, Wirtschaftswissenschaft

Zuletzt aktualisiert am

25.11.2025

Gesetzesnummer

10009335

Dokumentnummer

NOR12119145

alte Dokumentnummer

N7197131017L

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