§ 3 Studienordnung für die Studienrichtung Erdwissenschaften

Alte FassungIn Kraft seit 09.4.1976

Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).

II. ABSCHNITT

Inskription im ersten Studienabschnitt

§ 3.

(1) Im ersten Studienabschnitt sind unbeschadet der Bestimmung des Abs. 3 insgesamt zwischen 68 und 72 Wochenstunden aus den Pflichtfächern und 10 Wochenstunden aus den Freifächern zu inskribieren. Die Zahl der inskribierten Wochenstunden hat in jedem Semester mindestens 15, im letzten einrechenbaren Semester des ersten Studienabschnittes mindestens jedoch 10 zu betragen.

(2) Während des ersten Studienabschnittes sind aus den folgenden Pflichtfächern zu inskribieren:

Name des Faches Zahl der Wochenstunden

a) Mineralogie ................................. 9 - 14

b) Petrologie .................................. 7 - 11

c) Geologie .................................... 7 - 11

d) Paläontologie ............................... 7 - 11

e) Hilfs- und Ergänzungsfächer:

1. Mathematik ............................... 4 - 7

2. Chemie ................................... 11 - 14

3. Physik ................................... 4 - 8

4. Biologie ................................. 6 - 10

Neben den in lit. a bis e genannten Fächern kann der Studienplan vorsehen, daß weitere Lehrveranstaltungen aus den im § 6 Abs. 4 genannten Fächern bis zum Ausmaß von 10 Wochenstunden auch im ersten Studienabschnitt inskribiert werden können. Prüfungen über den Stoff dieser Lehrveranstaltungen können auch im ersten Studienabschnitt abgelegt werden.

(3) Die im § 6 Abs. 6 vorgeshenen Lehrveranstaltungen können auch im ersten Studienabschnitt inskribiert, die Vorprüfung über den Stoff dieser Lehrveranstaltungen kann auch im ersten Studienabschnitt abgelegt werden.

Schlagworte

Hilfsfach

Zuletzt aktualisiert am

18.11.2025

Gesetzesnummer

10009429

Dokumentnummer

NOR12120069

alte Dokumentnummer

N7197631354L

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