Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).
II. Abschnitt
ERSTER STUDIENABSCHNITT Inskription im ersten Studienabschnitt
§ 3.
(1) Im Studienzweig Haushalts- und Ernährungswissenschaften (Lehramt an höheren Schulen) sind im ersten Studienabschnitt nach Maßgabe des Studienplanes unter Berücksichtigung der vorhandenen Lehr- und Forschungseinrichtungen insgesamt mindestens 52 Wochenstunden aus folgenden Pflichtfächern zu inskribieren:
Zahl der
Name des Faches Wochenstunden
a) Vorprüfungsfächer:
1. Allgemeine Chemie mit Berücksichtigung der
Lebensmittelchemie und der Grundlagen der
Biochemie ................................... 8
2. Physik (technisch-physikalische Grundlagen) . 4
3. Volkswirtschaftslehre ....................... 2
b) Betriebswirtschaftslehre ....................... 3
c) Buchhaltung und Kalkulation .................... 1
d) Wirtschaftslehre und Arbeitsorganisation des
Haushalts ...................................... 3
e) Ernährung des Menschen ......................... 15
f) Somatologie einschließlich Gesundheitslehre .... 4
g) Stoffwechselphysiologie ........................ 4
h) Allgemeine Biologie ............................ 4
i) Vorratshaltung und Vorratsschutz ............... 4
Im Studienplan ist vorzusehen, daß von den gemäß lit. e zu inskribierenden Wochenstunden mindestens 10 Wochenstunden und von den gemäß lit. i zu inskribierenden Wochenstunden mindestens 2 Wochenstunden praktische Lehrveranstaltungen umfassen.
(2) Der Studienplan kann vorsehen, daß Lehrveranstaltungen aus den gemäß § 6 Abs. 2 lit. a bis c genannten Fächern im Gesamtausmaß bis zu 10 Semesterwochenstunden einschließlich der in Abs. 3 genannten Lehrveranstaltungen schon im ersten Studienabschnitt inskribiert werden können. Die Vorprüfungen gemäß § 7 Abs. 1 können im ersten Studienabschnitt abgelegt werden.
(3) Die im § 6 Abs. 2 lit. i vorgesehenen Lehrveranstaltungen können auch im ersten Studienabschnitt inskribiert und die Vorprüfung gemäß § 7 Abs. 3 über den Stoff dieser Lehrveranstaltungen kann im ersten Studienabschnitt abgelegt werden.
(4) Die Zahl der aus den kombinierten Studien inskribierten Wochenstunden hat in jedem Semester mindestens 15 zu betragen.
(5) Die im § 7 Abs. 2 vorgesehenen Praktika können nach Maßgabe des Studienplanes ganz oder zum Teil auch im ersten Studienabschnitt durchgeführt werden.
Schlagworte
Haushaltswissenschaft, Lehreinrichtung
Zuletzt aktualisiert am
25.11.2025
Gesetzesnummer
10009472
Dokumentnummer
NOR12120441
alte Dokumentnummer
N7197831509L
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
