§ 3 Studienordnung Afrikanistik

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.1994

Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).

Erster Studienabschnitt

§ 3.

(1) Der erste Studienabschnitt umfaßt nach Maßgabe des Studienplanes unter Berücksichtigung der vorhandenen Lehr- und Forschungseinrichtungen Lehrveranstaltungen aus den in Abs. 2 genannten Prüfungsfächern im Ausmaß von 34 bis 38 Wochenstunden.

(2) Prüfungsfächer des ersten Studienabschnittes sind mit folgenden Stundenrahmen:

Zahl der

Name des Faches Wochenstunden

1. Swahili oder Hausa nach Wahl der

ordentlichen Hörerin oder des

ordentlichen Hörers 14 - 18

2. Einführung in die afrikanische Sprach-,

Literatur- und Geschichtswissenschaft 10 - 14

3. nach Wahl der ordentlichen Hörerin oder

des ordentlichen Hörers Lehrveranstaltungen

aus zwei der folgenden Fächer:

a) allgemeine und historisch-vergleichende

afrikanische Sprachwissenschaft;

b) allgemeine und angewandte afrikanische

Sprachwissenschaft und Kommunikation;

c) afrikanische Literatur;

d) afrikanische Geschichte 8 - 12

In den Fächern gemäß Z 2 und 3 sind auch entwicklungspolitische Probleme zu berücksichtigen.

Schlagworte

Lehreinrichtung, Sprachwissenschaft, Literaturwissenschaft

Zuletzt aktualisiert am

03.02.2026

Gesetzesnummer

10009927

Dokumentnummer

NOR12125305

alte Dokumentnummer

N7199423761L

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