Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (Anwendungszeitraum erschöpft).
§ 3.
Studierende, denen eine Studienbeihilfe für das Sommersemester 2026 und das Wintersemester 2026/27 bewilligt wurde, erhalten ab 1. September 2026 eine Studienbeihilfe in der auf Basis der Beträge gemäß § 1 zu berechnenden Höhe, ohne dass es eines eigenen Antrags bedarf.
Zuletzt aktualisiert am
31.07.2026
Gesetzesnummer
20013254
Dokumentnummer
NOR40280203
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