§ 3 Studienbeihilfen-Valorisierungsverordnung 2026

Zukünftige FassungIn Kraft seit 01.9.2026

Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (Anwendungszeitraum erschöpft).

§ 3.

Studierende, denen eine Studienbeihilfe für das Sommersemester 2026 und das Wintersemester 2026/27 bewilligt wurde, erhalten ab 1. September 2026 eine Studienbeihilfe in der auf Basis der Beträge gemäß § 1 zu berechnenden Höhe, ohne dass es eines eigenen Antrags bedarf.

Zuletzt aktualisiert am

31.07.2026

Gesetzesnummer

20013254

Dokumentnummer

NOR40280203

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)