Berufsbild
§ 3.
(1) Für die Ausbildung im Lehrberuf Stuckateur/in und Trockenausbauer/in wird folgendes Berufsbild festgelegt. Die angeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sind spätestens in dem jeweils angeführten Lehrjahr beginnend derart zu vermitteln, dass der Lehrling zur Ausübung qualifizierter Tätigkeiten im Sinne des Berufsprofils befähigt wird, die insbesondere selbstständiges Planen, Durchführen, Kontrollieren und Optimieren einschließt.
Pos. | 1. Lehrjahr | 2. Lehrjahr | 3. Lehrjahr | |
1. | Kenntnis der Betriebs- und Rechtsform des Lehrbetriebes | – | – | |
2. | Kenntnis des organisatorischen Aufbaus und der Aufgaben und Zuständigkeiten der einzelnen Betriebsbereiche | – | ||
3. | Einführung in die Aufgaben, die Branchenstellung und das Angebot des Lehrbetriebs | Kenntnis der Marktposition und des Kundenkreises des Lehrbetriebes | ||
4. | Fachübergreifende Ausbildung (Schlüsselqualifikationen) | |||
4.1. | Methodenkompetenz: zB Lösungsstrategien entwickeln, Informationen selbstständig beschaffen, auswählen und strukturieren, Entscheidungen treffen etc. | |||
4.2 | Soziale Kompetenz: zB in Teams arbeiten, Mitarbeiter/innen führen etc. | |||
4.3 | Personale Kompetenz, zB Selbstvertrauen und Selbstbewusstsein, Bereitschaft zur Weiterbildung, Bedürfnisse und Interessen artikulieren etc. | |||
4.4 | Kommunikative Kompetenz: zB mit Kunden/innen, Vorgesetzten, Kollegen/innen und anderen Personengruppen zielgruppengerecht kommunizieren; Englisch auf branchen- und betriebsüblichem Niveau zum Bestreiten von Alltags- und Fachgesprächen beherrschen | |||
4.5 | Arbeitsgrundsätze: zB Sorgfalt, Zuverlässigkeit, Verantwortungsbewusstsein, Pünktlichkeit etc. | |||
4.6 | Kundenorientierung: im Zentrum aller Tätigkeiten im Betrieb hat die Orientierung an den Bedürfnissen der Kunden/innen unter Berücksichtigung der Sicherheit zu stehen | |||
5. | Kenntnis der Arbeitsplanung und Arbeitsvorbereitung | Durchführen der Arbeitsplanung; Festlegen von Arbeitsschritten, Arbeitsmitteln und Arbeitsmethoden | ||
6. | Ergonomisches Gestalten des Arbeitsplatzes | |||
7. | Handhaben und Instandhalten der zu verwendenden Werkzeuge, Vorrichtungen, Maschinen und Arbeitsbehelfe | |||
8. | Kenntnis der Werk-, Bau- und Hilfsstoffe (Gips, Kalk, Zement, Zuschlagstoffe, Verputz- und Mörtelarten, Spachtelmassen, Gipsplatten, Zementfaserplatten etc., Holz, Metall, Mineralfaser, Dämm- und Isolierstoffe, Kunststoffe), ihrer Eigenschaften sowie Verwendungs- und Bearbeitungsmöglichkeiten | |||
9. | Kenntnis über die Lagerung der Werk-, Hilfs- und Baustoffe sowie über die schädlichen Einflüsse auf die Werkstoffe und deren Abwehr | Transportlogistik; richtiges Lagern und Schützen vor Witterungseinflüssen von Materialien und Hilfsstoffen | – | |
10. | Kenntnis des Wärme-, Kälte-, Brand- und Schallschutzes und der Raumakustik | Einbauen von Dämmstoffen zum Wärme-, Kälte-, Brand- und Schallschutz; Setzen von Maßnahmen zur Erreichung der geplanten Raumakustik | ||
11. | – | Feststellen des Bedarfs an Werk-, Bau- und Hilfsstoffen | ||
12. | – | – | Kenntnis der Auswirkungen anderer Arbeiten auf die Stuckateur- und Trockenausbauarbeiten | |
13. | Messen, Anreißen und Aufreißen (wie zB Waagriss) | Messen, An- und Aufreißen (wie zB Waagriss) mit Spezialgeräten (zB Laser und Nivellierungsgeräte) | ||
14. | Bearbeiten (Schneiden, Bohren, Sägen, Formen, Modellieren, Schrauben, Spachteln, Nieten und Nageln, Feilen) von Werk-, Bau- und Hilfsstoffen | Ausführen von Rabitzarbeiten, Anbringen von Putzträgern, Dämmstoffen und Trägerkonstruktionen samt deren Befestigung | ||
15. | Herstellen von einfachen Schablonen | Herstellen von Schablonen | ||
16. | Herstellen und Anrühren von Gipsbrei, Mörtel, Mörtelmischungen, Ansetzbindern und Verspachtelungsmaterialien | |||
17. | Kenntnis über Sgrafitto | Aufbringen des mehrlagigen Putzes mit Farbgebung, Sgrafittoarbeiten | ||
18. | – | Ausführen einfacher Stuckmarmor- und Stuccolustroarbeiten | ||
19. | Ausführen einfacher Zugarbeiten | Ziehen von Profilen und Gesimsen | ||
20. | Herstellen und Versetzen von vorgefertigten Stuckprofilen, Gesimsen, Rosetten und Ornamenten im Innen- und Außenbereich | Abformen sowie Schneiden von ornamentalen und plastischen Werkstücken, Ecken und Verkröpfungen aus Gips, Mörtel und Putz sowie deren Restaurierung | ||
21. | – | Oberflächengestaltung: Reiben, Filzen, Schaben, Kratzen, Waschen, Glätten, Schleifen, Spachteln | ||
22. | Kenntnis über Hohlraumböden- und Trockensstrichsysteme sowie über Anhydrit-Gips-Fließestriche; Mitarbeiten beim Einbringen von Hohlraumböden- und Trockenestrichsystemen sowie von Anhydrit-Gips-Fließestrichen | Einbringen von Hohlraumböden- und Trockenestrichsystemen sowie von Anhydrit-Gips-Fließestrichen | ||
23. | – | – | Herstellen von Bewehrungen und von Formen für Gussarbeiten | |
24. | – | Gießen und Herstellen von bewehrten und unbewehrten Elementen | – | |
25. | Versetzen, Montieren, Dämmen und Verspachteln von Trockenbau- und Bauplattensystemen | |||
26. | – | Ausführen einfacher Konstruktionsarbeiten; Versetzen von Montageteile aus Holz, Kunststoff, Metall und Glas einschließlich des erforderlichen Befestigungsmaterials (wie zB Fensterbänke, Sanitärbauteile) | ||
27. | Aufstellen von Leichtbauwänden, umsetzbaren und mobilen Trennwänden; Montieren von abgehängten Rasterdecken aus Materialien aller Art | – | ||
28. | Lesen von Werkzeichnungen, Plänen und Skizzen | |||
29. | Grundkenntnisse der Bauphysik | |||
30. | – | Einfaches, maßstäbliches Zeichnen und Skizzieren | ||
31. | – | Vermessen von Bauteilen und Aufmessen erbrachter Leistungen | ||
32. | Kenntnis über das Führen von Arbeitsnachweisen | Führen von Arbeitsnachweisen | ||
33. | Kenntnis über das Herstellen (Aufstellen, Überprüfen, Instandhalten, Bedienen, Abtragen) von Gerüsten | – | ||
34. | Herstellen von einfachen Bockgerüsten | Aufstellen von einfachen Arbeits- und Schutzgerüsten für den Eigenbedarf | ||
35. | Führen von Gesprächen mit Vorgesetzten, Kollegen/innen, Kunden/innen, Lieferanten/innen und Behördenvertretern/innen unter Beachtung der fachgerechten Ausdrucksweise | |||
36. | Grundkenntnisse der betrieblichen Kosten, deren Beeinflussbarkeit und deren Auswirkungen | – | ||
37. | Grundkenntnisse der Qualitätssicherung und Qualitätskontrolle | Kenntnis und Anwendung des unternehmensspezifischen Qualitätsmanagements einschließlich Dokumentation | ||
38. | Kenntnis der sich aus dem Lehrvertrag ergebenden Verpflichtungen (§§ 9 und 10 BAG) | |||
39. | Kenntnis über Inhalt und Ziel der Ausbildung sowie über wesentliche einschlägige Weiterbildungsmöglichkeiten | |||
40. | Die für den Lehrberuf relevanten Maßnahmen und Vorschriften zum Schutze der Umwelt: Grundkenntnisse der betrieblichen Maßnahmen zum sinnvollen Energieeinsatz im berufs-relevanten Arbeitsbereich; Grundkenntnisse der Umsetzung von Umweltschutzmaßnahmen auf der Baustelle (zB Baurestmassentrennung, Recycling, Entsorgung, Gewässerschutz) | |||
41. | Kenntnis der einschlägigen Sicherheitsvorschriften und Normen sowie der einschlägigen Vorschriften zum Schutz des Lebens und der Gesundheit | |||
42. | Kenntnis der Erstversorgung bei betriebsspezifischen Arbeitsunfällen | |||
43. | Grundkenntnisse der aushangpflichtigen arbeitsrechtlichen Vorschriften | |||
(2) Bei der Vermittlung sämtlicher Berufsbildpositionen ist den Bestimmungen des Kinder- und Jugendlichen-Beschäftigungsgesetzes 1987 (KJBG), BGBl. Nr. 599/1987, zu entsprechen.
Schlagworte
Betriebsform, Alltagsgespräch, Werkstoff, Baustoff, Verputzart, Dämmstoff, Verwendungsmöglichkeit, Hilfsstoff, Wärmeschutz, Kälteschutz, Brandschutz, Stuckateurarbeit, Stuckmarmorarbeit, Innenbereich, Hohlraumbödensystem, Trockenbausystem, Arbeitsgerüst, Stuckateurin, Trockenausbauerin, Mitarbeiterin, Kundin, Kollegin, Lieferantin, Behördenvertreterin
Zuletzt aktualisiert am
01.06.2018
Gesetzesnummer
20009171
Dokumentnummer
NOR40170641
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)