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§ 3 Straßen- und Schienenverkehrsstatistikgesetz

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1984

§ 3

Zur Auskunftserteilung und Mitwirkung bei statistischen Erhebungen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind verpflichtet:

  1. 1. die in- und ausländischen gewerbsmäßige Beförderung von Gütern oder Beförderung von Gütern im Werkverkehr betreibenden Unternehmer;
  2. 2. die in- und ausländischen Personenbeförderungsunternehmer oder die Personenwerkverkehr betreibenden Unternehmer;
  3. 3. die Lenker in- und ausländischer der Güter- und Personenbeförderung dienenden Kraftfahrzeuge;
  4. 4. der Bund, die Länder und die Gemeinden hinsichtlich der Erhebungen über Bundes-, Landes- und Gemeindestraßen sowie die Erhalter von Privatstraßen.

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