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§ 3 StLLDAG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 22.8.2013

§ 3

Externe Begutachtung

(1) Hinsichtlich der besonderen Eignung für eine bestimmte Leiterinnen-/Leiterstelle ist über die Führungsqualität, Kommunikationsfähigkeit, soziale Kompetenz, Organisationsfähigkeit und Persönlichkeitsstruktur aller Bewerberinnen/Bewerber ein externes Gutachten einzuholen.

(2) In einem Leiterinnen-/Leiterbestellungsverfahren mit nur einer Bewerberin oder einem Bewerber ist im Hinblick auf die Eignung nur eine eingeschränkte externe Begutachtung bezüglich § 1 Abs. 1 Z 2. lit. a und lit. e (Führungsqualität und Persönlichkeitsstruktur) erforderlich. Dieses externe Gutachten hat für Verfahren mit nur einer Bewerberin oder einem Bewerber eine zweijährige Geltungsdauer.

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