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§ 3 StKBBG 2019

Aktuelle FassungIn Kraft seit 11.9.2023

Tritt hinsichtlich der Nachmittagsbetreuung mit 11. September 2022 außer Kraft (vgl. § 70 Abs. 3).

§ 3

Begriffsbestimmungen

(1) Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen, in denen Kinder längstens bis zur Beendigung der Schulpflicht tagsüber (Arten der Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen) betreut werden:

  1. a) Kinderkrippen sind Einrichtungen für Kinder bis zum vollendeten dritten Lebensjahr. Ein Besuch nach dem dritten Geburtstag ist nur in folgenden Fällen zulässig:
  1. b) Kindergärten sind Einrichtungen für Kinder ab dem vollendeten 3. Lebensjahr bis zur Erreichung der Schulpflicht. Im Ausnahmefall dürfen Kinder auch nach dem Eintritt der Schulpflicht, längstens bis zum Ende jenes Kinderbetreuungsjahres, in welchem das Kind das 7. Lebensjahr vollendet, den Kindergarten besuchen;
  2. c) Horte sind Einrichtungen für Schulkinder ohne organisatorischen Zusammenhang mit der Schule;
  3. d) Kinderhäuser sind Einrichtungen mit altersübergreifenden Gruppen, für Kinder ab dem vollendeten 18. Lebensmonat, längstens bis zur Beendigung der Schulpflicht;
  4. e) Alterserweiterte Gruppen sind Einrichtungen zur gemeinsamen Betreuung von Kindern im Alter von 18 Monaten bis zur Beendigung der Volksschulzeit
  5. f) Tageseltern sind Tagesmütter oder Tagesväter, die grundsätzlich in ihrem Haushalt regelmäßig und entgeltlich Kinder längstens bis zur Beendigung der Schulpflicht betreuen, wobei pro Haushalt nur eine Person als Tagesmutter/Tagesvater tätig sein darf;
  6. g) Heilpädagogische Kindergärten sind Kindergärten für Kinder mit besonderen Erziehungsansprüchen. In diesen sind Kinder ab dem vollendeten 3. Lebensjahr längstens bis zum Ende jenes Kinderbetreuungsjahres zu betreuen, in welchem das Kind das 7. Lebensjahr vollendet;
  7. h) Heilpädagogische Horte sind Horte für schulpflichtige Kinder mit besonderen Erziehungsansprüchen;
  8. i) Nachmittagsbetreuungen sind Einrichtungen im Anschluss an die Öffnungszeit des Halbtagsbetriebes einer Kinderkrippe, eines Kindergartens, einer Alterserweiterten Gruppe oder eines Heilpädagogischen Kindergartens. In Nachmittagsbetreuungen können nur Kinder betreut werden, die vom Alter her auch eine an diesem Standort geführte Einrichtungsart besuchen dürfen, wobei Horte und Kinderhäuser unberücksichtigt bleiben.

(2) Öffentliche Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen sind die vom Bund, vom Land, von Gemeindeverbänden oder von Gemeinden errichteten und erhaltenen Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen. Alle anderen Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen sind private Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen.

(3) Im Sinne dieses Gesetzes bedeutet

  1. a) die Errichtung einer Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung:
  1. b) die Erhaltung einer Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung:
  1. c) das Kinderbetreuungsjahr:
  1. d) die Betriebsform einer Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung:
  1. e) die Betriebsform einer Kinderbetreuungsgruppe:
  1. f) die Betreuung:

(4) Institutionelle Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen im Sinn dieses Gesetzes sind alle Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen außer Tageseltern und Nachmittagsbetreuungen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 63/2022, LGBl. Nr. 70/2023

24.07.2023

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