§ 3
Standardkrankenanstalten, Schwerpunktkrankenanstalten und Zentralkrankenanstalten
(1) Allgemeine Krankenanstalten sind einzurichten als
- 1. Standardkrankenanstalten nach Maßgabe der Abs. 5 und 6 mit Abteilungen zumindest für
- a) Chirurgie und
- b) Innere Medizin.
In Standardkrankenanstalten
- – müssen Einrichtungen für Anästhesiologie und Röntgendiagnostik vorhanden sein und durch Fachärztinnen/Fachärzte des betreffenden Sonderfaches betreut werden, wobei bei der Röntgendiagnostik hinsichtlich der personellen Besetzung dieser Einrichtung außer auf die medizinischen Anforderungen auch auf den Aufgabenbereich und den Umfang der Krankenanstalt sowie auf die Betriebsorganisation Rücksicht zu nehmen ist;
- – müssen Einrichtungen für die Vornahme von Obduktionen vorhanden sein, für deren Durchführung eine Fachärztin/ein Facharzt des betreffenden Sonderfaches für mehrere Krankenanstalten gemeinsam bestellt werden kann;
- – muss andere fachärztliche Betreuung durch Fachärztinnen/Fachärzte der betreffenden medizinischen Sonderfächer als Konsiliarärztinnen/Konsiliarärzte gesichert sein.
- 2. Schwerpunktkrankenanstalten nach Maßgabe des Abs. 6 mit Abteilungen zumindest für:
- a) Augenheilkunde,
- b) Chirurgie,
- c) Frauenheilkunde und Geburtshilfe einschließlich Perinatologie,
- d) Hals-, Nasen- und Ohrenkrankheiten,
- e) Haut- und Geschlechtskrankheiten,
- f) Innere Medizin,
- g) Kinder- und Jugendheilkunde einschließlich Neonatologie,
- h) Neurologie und Psychiatrie,
- i) Orthopädie,
- j) Unfallchirurgie und
- k) Urologie.
In Schwerpunktkrankenanstalten
- – müssen Einrichtungen für Anästhesiologie, Hämodialyse, Strahlendiagnostik und -therapie sowie Nuklear-medizin, Physikalische Medizin und Intensivpflege vorhanden sein und durch Fachärztinnen/Fachärzte des entsprechenden Sonderfaches betreut werden;
- – hat die Betreuung in dem Sonderfach Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie entsprechend dem Bedarf durch eigene Einrichtungen oder durch Fachärztinnen/Fachärzte als Konsiliarärztinnen/Konsiliarärzte zu erfolgen;
- – muss in den nach dem Anstaltszweck und dem Leistungsangebot in Betracht kommenden weiteren medizinischen Sonderfächern eine ärztliche Betreuung durch Fachärztinnen/Fachärzte als Konsiliarärztinnen/Konsiliarärzte gesichert sein;
- – müssen schließlich eine Anstaltsapotheke, ein Pathologisches Institut sowie ein Institut für medizinische und chemische Labordiagnostik geführt werden.
- 3. Zentralkrankenanstalten mit grundsätzlich allen dem jeweiligen Stand der medizinischen Wissenschaft entsprechenden spezialisierten Einrichtungen.
(2) Krankenanstalten, die neben den Aufgaben gemäß § 1 ganz oder teilweise der Forschung und Lehre einer Medizinischen Universität dienen, sind Zentralkrankenanstalten im Sinne des Abs. 1 Z. 3.
(3) Die Voraussetzungen des Abs. 1 sind auch erfüllt, wenn die dort vorgesehenen Abteilungen oder sonstigen Organisationseinheiten örtlich getrennt untergebracht sind, sofern diese Abteilungen oder sonstigen Organisationseinheiten funktionell-organisatorisch verbunden sind. Dabei ist die örtlich getrennte Unterbringung auch in einem anderen Bundesland und unter den in § 11 geregelten Voraussetzungen auch auf dem Gebiet eines anderen Staates zulässig. Ferner kann von der Errichtung einzelner im Abs. 1 Z. 2 vorgesehenen Abteilungen abgesehen werden, wenn in jenem Einzugsbereich, in dem die Krankenanstalt vorgesehen ist, die betreffenden Abteilungen, Departments oder Fachschwerpunkte in einer anderen Krankenanstalt bereits bestehen und ein zusätzlicher Bedarf nicht gegeben ist.
(4) Ob und inwieweit die Voraussetzungen nach Abs. 3 gegeben sind, entscheidet die Landesregierung.
(5) Standardkrankenanstalten, die mit 1. Jänner 2011 über eine rechtskräftige Errichtungs- und Betriebsbewilligung verfügen, dürfen als Standardkrankenanstalten der Basisversorgung geführt werden, wenn sie über einen natürlichen Einzugsbereich von weniger als 50.000 Einwohnern verfügen und/oder wenn eine rasche Erreichbarkeit einer Standardkrankenanstalt gemäß Abs. 1 Z. 1 oder einer Krankenanstalt höherer Versorgungsstufe gemäß Abs. 1 Z. 2 oder Z. 3 vorliegt. Für Standardkrankenanstalten der Basisversorgung gilt Folgendes:
- 1. Standardkrankenanstalten der Basisversorgung müssen zumindest:
- a) eine Abteilung für Innere Medizin ohne weitere Spezialisierung führen,
- b) eine auf Basisversorgungsleistungen im Sinne der Leistungsmatrix des Österreichischen Strukturplan Gesundheit (ÖSG) beschränkte und in einer reduzierten Organisationsform gemäß § 3a Abs. 2 Z. 3 oder Z. 4 geführte Organisationseinheit zur Sicherstellung der Basisversorgung in der Chirurgie führen und
- c) eine permanente Erstversorgung von Akutfällen samt Beurteilung des weiteren Behandlungsbedarfes und Weiterleitung zur Folgebehandlung in die dafür zuständige Versorgungsstruktur gewährleisten.
- 2. Darüber hinaus können weitere auf Basisversorgungsleistungen im Sinne der Leistungsmatrix des ÖSG beschränkte reduzierte Organisationsformen gemäß § 3a in Verbindung mit Abs. 6 für operativ tätige Fachrichtungen geführt werden.
- 3. Die Organisation der entsprechend dem Patientenbedarf erforderlichen komplexeren medizinischen Ver-sorgung ist durch Kooperation mit einer Standardkrankenanstalt gemäß Abs. 1 Z. 1, einer Krankenanstalt höherer Versorgungsstufe gemäß Abs. 1 Z. 2 oder Z. 3 oder einer geeigneten Sonderkrankenanstalt gemäß § 1 Abs. 3 Z. 2 sicherzustellen.
- 4. Eine Erweiterung des Leistungsspektrums über die Basisversorgungsleistungen im Sinne der Leistungsmatrix des ÖSG hinaus ist unzulässig.
- 5. Bei Bedarf sind entsprechend § 55 ergänzende Einrichtungen für Akutgeriatrie/Remobilisation oder Remobilisation/Nachsorge mit zu berücksichtigen. Die Fortführung sonstiger bestehender Fachrichtungen, soweit sie konservativ tätig sind, in einer Organisationsform gemäß § 3a ist nur in Ausnahmefällen zulässig und wenn dies im jeweiligen Regionalen Strukturplan Gesundheit vorgesehen ist.
- 6. Standardkrankenanstalten der Basisversorgung können auch als dislozierte Betriebsstätten einer räumlich nahen Standardkrankenanstalt gemäß Abs. 1 Z. 1 oder einer Krankenanstalt einer höheren Versorgungsstufe gemäß Abs. 1 Z. 2 oder Z. 3 geführt werden.
(6) Für Krankenanstalten gemäß Abs. 1 Z. 1 und Z. 2 sowie Abs. 5, soweit dort vorgesehen, und nach Maßgabe des § 3a kann die Errichtung folgender reduzierter Organisationsformen vorgesehen werden:
- 1. Departments
- a) für Unfallchirurgie in Form von Satellitendepartments (§ 3a Abs. 2 Z. 1),
- b) für Akutgeriatrie/Remobilisation im Rahmen von Abteilungen für Innere Medizin oder Abteilungen für Neurologie,
- c) für Plastische, Ästhetische und Rekonstruktive Chirurgie im Rahmen von Abteilungen für Chirurgie,
- d) für Psychosomatik für Erwachsene vorrangig im Rahmen von Abteilungen für Psychiatrie oder für Innere Medizin und
- e) für Kinder- und Jugendpsychosomatik vorrangig im Rahmen von Abteilungen für Kinder- und Jugendheilkunde oder für Kinder- und Jugendpsychiatrie.
- 2. Fachschwerpunkte für die medizinischen Sonderfächer Augenheilkunde und Optometrie, Hals-, Nasen- und Ohrenkrankheiten, Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie, Orthopädie und Orthopädische Chirurgie sowie Urologie,
- 3. dislozierte Wochenkliniken für jedes Sonderfach sowie
- 4. dislozierte Tageskliniken für jedes Sonderfach.
Die Einrichtung reduzierter Organisationsformen ist mit Ausnahme von Departments für Psychosomatik (Z. 1 lit. d und e) nur in begründeten Ausnahmefällen, etwa zur Abdeckung von Versorgungslücken in peripheren Regionen oder zur Herstellung einer regional ausgewogenen Versorgung zulässig, wenn der wirtschaftliche Betrieb einer Abteilung mangels ausreichender Auslastung nicht erwartet werden kann.
11.02.2014
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
