§ 3 StDWG

Alte FassungIn Kraft seit 18.7.2015

§ 3

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieses Gesetzes bedeutet

  1. 1. „Dokument“: jede Darstellung eines Inhaltes unabhängig von der Form des Datenträgers (auf Papier oder in elektronischer Form, Ton-, Bild- oder audiovisuelles Material) oder einen Teil davon;
  2. 2. „Dokument, das sich im Besitz einer öffentlichen Stelle befindet“: Dokument, das die öffentliche Stelle zur Weiterverwendung bereitzustellen berechtigt ist;
  3. 3. „öffentliche Stelle“:
  1. a) das Land;
  2. b) die Gemeinde;
  3. c) landesgesetzlich eingerichtete Selbstverwaltungskörper;
  4. d) Einrichtungen auf landesgesetzlicher Grundlage wie Stiftungen, Fonds und Anstalten sowie Körperschaften des öffentlichen Rechts, die
  1. e) Verbände, die sich überwiegend aus zwei oder mehreren öffentlichen Stellen gemäß lit. a bis d zusammensetzen;
  1. 4. „Weiterverwendung“: jede Verwendung für andere Zwecke als jene, für die ein Dokument im Rahmen eines öffentlichen Auftrags erstellt worden ist; der Austausch von Dokumenten zwischen öffentlichen Stellen im Sinne des Art. 2 Z 1 der Richtlinie 2003/98/EG ausschließlich im Rahmen der Erfüllung eines öffentlichen Auftrags ist keine Weiterverwendung;
  2. 5. „maschinenlesbares Format“: ein Dateiformat, das so strukturiert ist, dass Softwareanwendungen konkrete Daten, einschließlich einzelner Sachverhaltsdarstellungen und deren interner Struktur, leicht identifizieren, erkennen und extrahieren können;
  3. 6. „offenes Format“: ein Dateiformat, das plattformunabhängig ist und der Öffentlichkeit ohne Einschränkungen, die der Weiterverwendung von Dokumenten hinderlich wären, zugänglich gemacht wird;
  4. 7. „formeller, offener Standard“: ein schriftlich niedergelegten Standard, in dem die Anforderungen für die Sicherstellung der Interoperabilität der Software niedergelegt sind;
  5. 8. „Hochschule“: eine öffentliche Stelle, die postsekundäre Bildungsgänge anbietet, die zu einem akademischen Grad führen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 41/2015

08.06.2015

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