§ 3
Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieses Gesetzes bedeutet
- 1. „Dokument“: jede Darstellung eines Inhaltes unabhängig von der Form des Datenträgers (auf Papier oder in elektronischer Form, Ton-, Bild- oder audiovisuelles Material) oder einen Teil davon;
- 2. „Dokument, das sich im Besitz einer öffentlichen Stelle befindet“: Dokument, das die öffentliche Stelle zur Weiterverwendung bereitzustellen berechtigt ist;
- 3. „öffentliche Stelle“:
- a) das Land;
- b) die Gemeinde;
- c) landesgesetzlich eingerichtete Selbstverwaltungskörper;
- d) Einrichtungen auf landesgesetzlicher Grundlage wie Stiftungen, Fonds und Anstalten sowie Körperschaften des öffentlichen Rechts, die
- – zu dem besonderen Zweck gegründet wurden, im Allgemeininteresse liegende Aufgaben zu erfüllen, die nicht gewerblicher Art sind,
- – zumindest teilrechtsfähig sind,
- – überwiegend vom Land, von einer Gemeinde, von anderen Einrichtungen auf landesgesetzlicher Grundlage oder von sonstigen öffentlichen Stellen (Art. 2 Z 1 der Richtlinie 2003/98/EG ) finanziert werden oder hinsichtlich ihrer Leitung der Aufsicht durch diese unterliegen oder deren Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgan mehrheitlich aus Mitgliedern besteht, die vom Land, von einer Gemeinde, von anderen Einrichtungen auf landesgesetzlicher Grundlage oder von sonstigen öffentlichen Stellen (Art. 2 Z 1 der Richtlinie 2003/98/EG ) ernannt worden sind, und
- – keine Unternehmungen im Sinne des Art. 127 Abs. 3 B-VG oder des Art. 127a Abs. 3 B‑VG sind;
- e) Verbände, die sich überwiegend aus zwei oder mehreren öffentlichen Stellen gemäß lit. a bis d zusammensetzen;
- 4. „Weiterverwendung“: jede Verwendung für andere Zwecke als jene, für die ein Dokument im Rahmen eines öffentlichen Auftrags erstellt worden ist; der Austausch von Dokumenten zwischen öffentlichen Stellen im Sinne des Art. 2 Z 1 der Richtlinie 2003/98/EG ausschließlich im Rahmen der Erfüllung eines öffentlichen Auftrags ist keine Weiterverwendung;
- 5. „maschinenlesbares Format“: ein Dateiformat, das so strukturiert ist, dass Softwareanwendungen konkrete Daten, einschließlich einzelner Sachverhaltsdarstellungen und deren interner Struktur, leicht identifizieren, erkennen und extrahieren können;
- 6. „offenes Format“: ein Dateiformat, das plattformunabhängig ist und der Öffentlichkeit ohne Einschränkungen, die der Weiterverwendung von Dokumenten hinderlich wären, zugänglich gemacht wird;
- 7. „formeller, offener Standard“: ein schriftlich niedergelegten Standard, in dem die Anforderungen für die Sicherstellung der Interoperabilität der Software niedergelegt sind;
- 8. „Hochschule“: eine öffentliche Stelle, die postsekundäre Bildungsgänge anbietet, die zu einem akademischen Grad führen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 41/2015
08.06.2015
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