§ 3 StDSG 2018

Alte FassungIn Kraft seit 25.5.2018

§ 3

Anwendung von Bestimmungen des Datenschutzgesetzes

(1) Die Verpflichtung der/des Verantwortlichen sowie der Auftragsverarbeiterin/des Auftragsverarbeiters (Art. 4 Z 7 und 8 Datenschutz-Grundverordnung) und deren Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter zur Geheimhaltung von Daten, die diesen auf Grund ihrer berufsmäßigen Beschäftigung bekannt geworden sind, richtet sich nach § 6 Datenschutzgesetz (DSG).

(2) Hinsichtlich der Datenverarbeitung zu spezifischen Zwecken sind die §§ 7 – 13 DSG sinngemäß anzuwenden.

(3) Das Recht der betroffenen Person auf Beschwerde bei der Datenschutzbehörde als Aufsichtsbehörde und der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (§ 27 DSG) richtet sich nach den §§ 24 – 30 DSG.

27.09.2018

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