Höhe der Stabilitätsabgabe
§ 3.
Die Stabilitätsabgabe beträgt für jene Teile der Bemessungsgrundlage gemäß § 2,
- 1. die einen Betrag von 300 Millionen Euro überschreiten und 20 Milliarden Euro nicht überschreiten,0,024%,
- 2. die einen Betrag von 20 Milliarden Euro überschreiten,0,029%.
Zuletzt aktualisiert am
07.11.2019
Gesetzesnummer
20007050
Dokumentnummer
NOR40190065
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