§ 3 StabAbgG

Zukünftige FassungIn Kraft seit 01.1.2027

Höhe der Stabilitätsabgabe

§ 3.

(1) Die Stabilitätsabgabe beträgt für Kalenderjahre bis einschließlich 2029 für jene Teile der Bemessungsgrundlage gemäß § 2,

  1. 1. die einen Betrag von 300 Millionen Euro überschreiten und 20 Milliarden Euro nicht überschreiten, 0,033%,
  2. 2. die einen Betrag von 20 Milliarden Euro überschreiten, 0,041%.

(2) Die Stabilitätsabgabe beträgt für Kalenderjahre ab 2030 für jene Teile der Bemessungsgrundlage gemäß § 2,

  1. 1. die einen Betrag von 300 Millionen Euro überschreiten und 20 Milliarden Euro nicht überschreiten, 0,024%,
  2. 2. die einen Betrag von 20 Milliarden Euro überschreiten, 0,029%.

Zuletzt aktualisiert am

30.07.2026

Gesetzesnummer

20007050

Dokumentnummer

NOR40279858

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