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§ 3 Staatliche Wirtschaftskommission beim Bundesministerium für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort

Aktuelle FassungIn Kraft seit 05.12.2020

§ 3.

(1) Die Staatliche Wirtschaftskommission ist unmittelbar nach Einlangen des Einspruches durch die Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort oder den von ihr bestellten Vertreter einzuberufen.

(2) Zu den Sitzungen der Staatlichen Wirtschaftskommission sind außer den Mitgliedern unbeschadet der Bestimmung des § 2 Abs. 2 einzuladen:

  1. 1. der Inhaber des Betriebes, gegen dessen Wirtschaftsführung Einspruch erhoben wurde,
  2. 2. der Betriebsrat (Zentralbetriebsrat, Betriebsausschuss), der den Einspruch erhoben hat,
  3. 3. in den Fällen des § 112 Abs. 1 Z 2 ArbVG auch der Österreichische Gewerkschaftsbund.

(3) Jeder Einladung ist eine Ausfertigung des Einspruches anzuschließen.

Zuletzt aktualisiert am

07.12.2020

Gesetzesnummer

20011384

Dokumentnummer

NOR40228203

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