§ 3*)
Rechnungsabschluss
(1) In den nach dem Spitalbeitragsgesetz zu erstellenden Rechnungsabschlüssen ist die gesamte Gebarung der Krankenanstalt auszuweisen, Zinsen für Darlehen jedoch nur insoweit, als sie gemäß § 1 Abs. 2 letzter Satz des Spitalbeitragsgesetzes in den Betriebsabgang eingerechnet werden dürfen.
(2) Abweichungen der Gebarung vom Voranschlag, die mehr als zehn von Hundert des Ansatzes, mindestens aber 12.500 Euro betragen, sind zu erläutern. Die Über- oder Unterschreitung ist zudem ohne Rücksicht auf den Prozentsatz zu begründen, wenn sie den Betrag von 62.500 Euro übersteigt.
(3) Forderungen dürfen nur abgeschrieben werden, wenn die Einbringungsmöglichkeiten erschöpft sind oder die Einbringung aussichtslos ist.
(4) Die Rechnungsabschlüsse sind nach der Anlage zu dieser Verordnung zu gliedern. Den Gebarungsergebnissen sind die Voranschlagsansätze des gleichen Jahres sowie die Differenz davon, getrennt in mehr und weniger, gegenüberzustellen.
(5) Im Übrigen gelten für die Erstellung der Rechnungsabschlüsse sinngemäß die einschlägigen Bestimmungen über die Erstellung der Voranschläge (§ 1).
(6) Die Rechnungsabschlüsse sind der Landesregierung in dreifacher Ausfertigung vorzulegen.
*) Fassung LGBl.Nr. 33/1966, 60/2001, 3/2011
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