§ 3 SpBG.

Alte FassungIn Kraft seit 13.2.1987

§ 3
Beitragsverfahren

(1) Der Rechtsträger der Krankenanstalt hat den beitragspflichtigen Gemeinden und dem Land in bestimmten Zeitabständen Beitragsausweise zu übermitteln, in denen die für die Beitragsberechnung maßgeblichen Daten anzuführen sind. Die Zeitabstände für die Übermittlung der Beitragsausweise und die in den Beitragsausweisen anzuführenden Daten sind von der Landesregierung durch Verordnung festzusetzen. Die Gemeinde bzw. das Land kann gegen den Beitragsausweis binnen einem Monat nach Einlangen desselben beim Rechtsträger der Krankenanstalt Einwendungen erheben. Wenn keine Einwendungen erhoben werden, gilt der Beitragsausweis als anerkannt. Werden Einwendungen erhoben und ist die Anerkennung der Beitragspflicht weder von der betreffenden Gemeinde noch von einer sonst in Betracht kommenden Gemeinde oder vom Land zu erreichen, so kann der Rechtsträger der Krankenanstalt binnen einem Monat nach Einlangen der Einwendungen die Entscheidung der Landesregierung (Abs. 4) beantragen. Übermittelt der Rechtsträger einer Krankenanstalt den Beitragsausweis nicht oder nicht rechtzeitig oder unvollständig, so erlischt hinsichtlich der nicht rechtzeitig mitgeteilten Patienten oder Verpflegstage der Anspruch auf Beitragsleistung. Dasselbe gilt, wenn die Frist für den Antrag an die Landesregierung auf Entscheidung über die Beitragspflicht versäumt wurde.

(2) Binnen einem Monat nach Genehmigung des Rechnungsabschlusses hat der Rechtsträger der Krankenanstalt die beitragspflichtigen Gemeinden und das Land unter Angabe der für die Beitragsberechnung maßgeblichen Daten um Überweisung des Beitrages für das vergangene Kalenderjahr zu ersuchen. Nach Ablauf dieser Frist gilt der Anspruch auf Beitragsleistung als erloschen. Die Gemeinden und das Land haben die von ihnen zu entrichtenden Beiträge binnen einem Monat nach Einlangen des Ersuchens zu leisten.

(3) Die Gemeinden und das Land haben auf Ersuchen dem Rechtsträger der Krankenanstalt vierteljährlich Vorschüsse in der Höhe eines Sechstels des zu erwartenden Beitrages gegen nachträgliche Verrechnung zu überweisen. Der zu erwartende Beitrag ist unter Zugrundelegung des genehmigten Voranschlages und der anerkannten Beitragsausweise zu ermitteln.

(4) Über Streitigkeiten hinsichtlich der Beitragspflicht entscheidet auf Antrag die Landesregierung mit Bescheid.

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