Vereinssparkassen
§ 3.
(1) Vereinssparkassen sind die von Sparkassenvereinen (§ 4) gegründeten Sparkassen.
(2) Die Gründungsmitglieder des Sparkassenvereins haben ein ausreichendes Gründungskapital (§ 2 Abs. 2) unentgeltlich zur Verfügung zu stellen. Das Gründungskapital verbleibt der Sparkasse und ist nicht zurückzuzahlen.
Zuletzt aktualisiert am
29.04.2020
Gesetzesnummer
10004285
Dokumentnummer
NOR12046996
alte Dokumentnummer
N3197924557L
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