§ 3
(1) Übernimmt das Sortenschutzamt bei Beginn der auf die Anmeldung zum Sortenschutz folgenden Vegetationsperiode vollständige Prüfergebnisse der Sortenzulassungsbehörde oder einer anderen inländischen Prüfstelle, die außerhalb eines Verfahrens nach dem Sortenschutzgesetz oder auf Grund eines Sortenzulassungsverfahrens gemäß Saatgutgesetz 1997, BGBl. I Nr. 72 idF BGBl. I Nr. 109/2001, gewonnen wurden und die Anforderungen des § 5 Abs. 2 bis 5 Sortenschutzgesetz bestätigen, so beträgt die Übernahmegebühr 170 Euro.
(2) Übernimmt das Sortenschutzamt bei Beginn der auf Anmeldung zum Sortenschutz folgenden Vegetationsperiode vollständige Prüfergebnisse eines Sortenschutzamtes eines EWR-, Mitglied- oder Verbandsstaates, die außerhalb eines amtlichen Verfahrens auf Sortenschutzerteilung oder auf Grund eines amtlichen Sortenzulassungsverfahrens gewonnen wurden und die Anforderungen des § 5 Abs. 2 bis 5 Sortenschutzgesetz bestätigen, so beträgt die Übernahmegebühr 200 Euro.
Schlagworte
BGBl. I Nr. 72/1997, Mitgliedstaat, EWR-Staat
Zuletzt aktualisiert am
28.03.2017
Gesetzesnummer
20001490
Dokumentnummer
NOR40021712
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