§ 3
Die §§ 1 und 2 sind anzuwenden,
- 1. wenn die Einkommensteuer veranlagt wird, erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 1993,
- 2. wenn die Einkommensteuer (Lohnsteuer) durch Abzug eingehoben oder durch Jahresausgleich festgesetzt wird, für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem 31. Dezember 1992 enden,
- 3. beim Steuerabzug in sonstigen Fällen für Zeiträume nach dem 31. Dezember 1992.
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