§ 3 SNE-G-V

Zukünftige FassungIn Kraft seit 01.1.2027

2. Hauptstück

Regelmäßige Entgelte

1. Abschnitt

Allgemeine Bestimmungen Gemeinsame Bestimmungen für regelmäßige Entgelte

§ 3.

(1) Die Verrechnung der regelmäßigen Entgelte (des Netznutzungs-, Netzverlust- und Regelleistungsentgelts) erfolgt, sofern nicht anders angegeben, auf Basis eines Kalendermonats anhand der am Hauptzählpunkt für den Netzanschlusspunkt tatsächlich gemessenen Wirkenergie- und Wirkleistungswerte basierend auf dem höchsten monatlichen Viertelstundenleistungswert.

(2) Ersatzwerte, welche entsprechend dem § 55 ElWG oder einer darauf basierenden Verordnung gebildet werden, sind tatsächlich gemessenen Werten für die Zwecke der Netzentgeltbestimmung gleichgestellt.

(3) Steht für die Verrechnung kein höchster monatlicher Viertelstundenleistungswert zur Verfügung und ist keine Ersatzwertbildung gemäß Abs. 2 möglich, ist dieser rechnerisch nach § 56 ElWG zu ermitteln.

(4) Beginnt, ändert sich oder endet der Netzzugangsvertrag während eines Kalendermonats, ist ein monatliches Entgelt nach Tagen zu aliquotieren.

Schlagworte

Netznutzungsentgelt, Netzverlustentgelt, Wirkenergiewert

Zuletzt aktualisiert am

14.10.2026

Gesetzesnummer

20013314

Dokumentnummer

NOR40281079

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