Koordinierungsausschuss
§ 3.
(1) Für den Flughafen Wien sowie den Flughafen Innsbruck ist jeweils ein Koordinierungsausschuss im Sinne des Artikels 5 der Verordnung (EWG) Nr. 95/93 zu bilden.
(2) Der Vorsitzende eines Koordinierungsausschusses hat die Sitzungen des jeweiligen Koordinierungsausschusses einzuberufen. Er hat allen im Artikel 5 Abs.der Verordnung (EWG) Nr. 95/93 genannten Institutionen und Unternehmen einschließlich der Schedule Coordination Austria GmbH (SCA GmbH) durch geeignete Bekanntmachung Gelegenheit zur Teilnahme an Sitzungen des Koordinierungsausschusses zu geben.
(3) Die konstituierende Sitzung eines Koordinierungsausschusses hat zunächst unter dem Vorsitz eines Vertreters des Bundesministeriums für Verkehr, Innovation und Technologie zu erfolgen. Im Rahmen der konstituierenden Sitzung ist der Vorsitzende des Koordinierungsausschusses zu wählen.
(4) Ein Koordinierungsausschuss hat sich binnen drei Monaten nach Konstituierung eine Geschäftsordnung zu geben. Diese ist dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie bekannt zu geben.
(5) Vertreter des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie sind berechtigt, an sämtlichen Sitzungen eines Koordinierungsausschusses als Beobachter teilzunehmen.
Zuletzt aktualisiert am
03.05.2018
Gesetzesnummer
20005816
Dokumentnummer
NOR40098416
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