§ 3 SKAG

Alte FassungIn Kraft seit 12.11.1975

II. Abschnitt

Errichtung und Betrieb

Bewilligung zur Errichtung

§ 3

(1) Krankenanstalten können von physischen oder juristischen Personen errichtet werden.

(2) Die Errichtung einer Krankenanstalt bedarf der Bewilligung der Landesregierung.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)