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§ 3 SchVRGV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 29.5.2024

Reisezulage

§ 3.

(1) Die Reisezulage beträgt je Tag, unabhängig davon, ob die Schulveranstaltung im Inland oder im Ausland stattfindet, bei

  1. 1. Schulveranstaltungen in der Dauer von mehr als fünf bis zu acht Stunden:
  1. a. bei halbtägigen Wandertagen und Sporttagen42,5 vH
  2. b. bei allen übrigen Schulveranstaltungen33,33 vH
  1. 2. Schulveranstaltungen in der Dauer von mehr als acht Stunden:
  1. a. bei Exkursionen und Berufspraktischen Tagen in der Dauer von mehr als zwölf bis zu 24 Stunden76 vH
  2. b. bei eintägigen Wandertagen und Sporttagen87,5 vH
  3. c. bei allen übrigen Schulveranstaltungen66,67 vH
  1. 3. Mehrtägigen Schulveranstaltungen:
  1. a. bei Sommersportwochen105 vH
  2. b. bei Wintersportwochen121 vH
  3. c. bei allen übrigen mehrtägigen Schulveranstaltungen96 vH
  1. der Tagesgebühr nach Tarif I.

(2) Schulveranstaltungen mit einer Dauer von fünf Stunden gelten als Schulveranstaltungen gemäß Abs. 1 Z 1 lit. b.

Zuletzt aktualisiert am

28.05.2024

Gesetzesnummer

20012595

Dokumentnummer

NOR40262284

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