Erfüllung der Aufgaben
§ 3.
(1) Im Rahmen der ihnen gemäß § 2 übertragenen Aufgaben stehen den Schülervertretungen insbesondere zu:
- 1. Beratung der Schulbehörden in grundsätzlichen Fragen des Unterrichts und der Erziehung;
- 2. Erstattung von Vorschlägen zur Erlassung von Gesetzen und Verordnungen;
- 3. Abgabe von Stellungnahmen zu Gesetz- und Verordnungsentwürfen;
- 4. Erstattung von Vorschlägen in Angelegenheiten von Schulbauten und deren Ausstattung;
- 5. Beratung in Angelegenheiten der Schülerzeitungen;
- 6. Beratung in Fragen der überregionalen Koordination von schulbezogenen Veranstaltungen, Schulveranstaltungen und in Fragen der Durchführung von Veranstaltungen der Schulbahnberatung;
- 7. Herausgabe von Rundschreiben und von Informationsblättern in schulischen Angelegenheiten;
- 8. Planung und Durchführung von Fortbildungsveranstaltungen für Schülervertreter;
- 9. Vorbringen von Anliegen und Beschwerden;
- 10. Planung und Durchführung von Schülerparlamenten.
(2) Die Schülervertretungen haben sich bei der Wahrnehmung der ihnen übertragenen Aufgaben (§§ 2 und 3) von der Aufgabe der österreichischen Schule (§ 2 des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/1962, in der jeweils geltenden Fassung) leiten zu lassen.
Schlagworte
Gesetzesentwurf
Zuletzt aktualisiert am
02.03.2020
Gesetzesnummer
10009722
Dokumentnummer
NOR40204213
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)