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§ 3 Schutze des Wasservorkommens im Gebiet des Sarstein, Sandling und Loser

Aktuelle FassungIn Kraft seit 13.12.1974

§ 3

Innerhalb des Schon- und Widmungsgebietes bedürfen nachstehende Maßnahmen neben allenfalls nach anderen Rechtsvorschriften erforderlichen Bewilligungen oder Genehmigungen vor ihrer Durchführung einer Bewilligung durch die Wasserrechtsbehörde:

  1. a) Die Lagerung und Leitung von Mineralölen und Mineralölprodukten oder anderer biologisch schwer abbaubarer, die Gewässergüte beeinträchtigender Stoffe sowie die Errichtung und wesentliche Änderung von Garagen, Bitumenmischanlagen, Ölfeuerungsanlagen und Tankstellen; von der Bewilligungspflicht ausgenommen ist die Lagerung von Treibstoffen bis 600 l in höchstens 200 l fassenden verschließbaren Stahlfässern oder Kanistern, wenn die Lagerung so erfolgt, daß bei Ausfließen des Treibstoffes ein Eindringen in den Untergrund ausgeschlossen ist;
  2. b) die Errichtung, Erweiterung oder wesentliche Änderung von Gebäuden oder Anlagen, deren Abwasseranfall wegen seiner Menge oder Beschaffenheit das geschützte Quell- und Grundwasservorkommen (§ 1) zu beeinträchtigen vermag;
  3. c) die Errichtung von der Personenbeförderung dienenden Eisenbahnen im Sinne des Eisenbahngesetzes 1957, BGBl. Nr. 60;
  4. d) die Errichtung und Erweiterung von Anlagen, die geeignet sind, das Widmungsgebiet über den Touristenwanderverkehr hinaus für den Massenverkehr zu erschließen, wie Straßen, Fahrwege, Schlepplifte, Park- und Campingplätze;
  5. e) die Vornahme von Grabungen, Sprengungen, Bohrungen und Schürfungen aller Art, wenn sie bis zum Grundwasser oder tiefer als 2 m unter Gelände reichen; ausgenommen von der Bewilligungspflicht sind Grabungen, die zur Instandhaltung bzw. Instandsetzung von Wasserversorgungsanlagen erforderlich sind;
  6. f) die Anlage, der Ausbau oder die Auflassung von Steinbrüchen, Sand- und Lehm-, Schotter- und Kiesgruben sowie von Ablagerungsplätzen für Stoffe, die für das Wasservorkommen nachteilig sein könnten, wie z. B. Schutt- und Müllablagerungsplätze sowie Halden;
  7. g) die Anlage, der Ausbau oder die Auflassung von Quellfassungen und Brunnen;
  8. h) die Verwendung, Beförderung oder Lagerung radioaktiver oder wassergefährdender Stoffe;
  9. i) die Errichtung oder Erweiterung von Friedhöfen oder von Aasplätzen;
  10. k) Rodungen von mehr als 1500 m2 (0,15 ha) bzw. jeder Kahlschlag, der für sich allein oder mit Hinzurechnung einer unmittelbar angrenzenden, bereits kahlgelegten oder noch nicht aufgeforsteten Fläche mehr als 10.000 m2 (1 ha) beträgt;
  11. l) die Errichtung von Flugplätzen (§§ 58 ff. Luftfahrtgesetz, BGBl. Nr. 253/1957) sowie luftfahrtrechtlich bewilligungspflichtige Außenlandungen (§ 9 Luftfahrtgesetz).

Schlagworte

Schongebiet, BGBl. Nr. 60/1957, Parkplatz, Sandgrube, Lehmgrube, Schuttablagerungsplatz

Zuletzt aktualisiert am

07.06.2017

Gesetzesnummer

10010362

Dokumentnummer

NOR12132002

alte Dokumentnummer

N8197429189L

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