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§ 3 Schule-Kirche-G

Aktuelle FassungIn Kraft seit 26.5.1868

§ 3

§. 3. Die vom Staate, von einem Lande oder von Gemeinden ganz oder theilweise gegründeten oder erhaltenen Schulen und Erziehungsanstalten sind allen Staatsbürgern ohne Unterschied des Glaubensbekenntnisses zugänglich.

Zuletzt aktualisiert am

03.05.2024

Gesetzesnummer

10009170

Dokumentnummer

NOR12117835

alte Dokumentnummer

N7186830802L

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